Rn. 695

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (Rentenverträge zur Basisversorgung) ist zusätzlich die Zertifizierung der Verträge weitere Voraussetzung für den SA-Abzug der gezahlten Beiträge.

Durch das JStG 2009 ist mit Wirkung ab dem VZ 2010 für Vorsorgeaufwendungen für Basisrentenverträge (§ 10 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst b EStG) die Zertifizierung nach § 5a Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG eingeführt worden. Durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung ist die Regelung mit Wirkung ab dem VZ 2010 neu gefasst worden. Bis zum VZ 2010 war ein solches Verfahren lediglich für die Altersvorsorgezulage nach §§ 79ff EStG vorgesehen, vgl § 82 Abs 1 S 1 EStG.

Im Zertifizierungsverfahren wird für das Veranlagungsverfahren bindend festgestellt, ob die Vertragsmuster der jeweiligen Produktanbieter die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst b EStG erfüllen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zertifizierung s § 82 Rn 5 (Mühlenharz).

Die Zertifizierung ist nach § 10 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG ein Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO. Mit der Regelung des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG wird für Basisrentenverträge eine einheitliche Beurteilung der jeweiligen Verträge sichergestellt. Gleichzeitig entfällt die zeitaufwendige und fehleranfällige Einzelfallprüfung der Verträge durch die jeweiligen FA im Veranlagungsverfahren. Zudem entfällt für den StPfl die Verpflichtung, seinen Basisrentenvertrag dem FA zur Prüfung vorzulegen.

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