Rn. 2

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Es werden lediglich Anlageformen gefördert, die im Alter eine lebenslange Rente zahlen und bei denen zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungen zur Verfügung stehen. Eine einseitige Bestimmung der bestimmten Anlageformen findet nicht statt. Neben Rentenversicherungen sind auch Fonds- oder Banksparpläne zugelassen, wenn sie mit Auszahlungsplänen und wegen des Langlebigkeitsrisikos auch mit einer Rentenversicherung in der Leistungsphase verbunden sind.

 

Rn. 3

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Anforderungen an einen begünstigten Altersvorsorgevertrag wurden mit dem AVmG in § 1 AltZertG (Atersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG v 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310) definiert. Hiernach musste ein Altersvorsorgevertrag, der in deutscher Sprache zu schließen ist, kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(1) In der Ansparphase hat der Altersvorsorgevertrag laufende Leistungen (Altersvorsorgebeiträge) vorzusehen.
(2)

Der Altersvorsorgevertrag muss gewährleisten, dass die Auszahlung nicht

a) vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder
b) dem Beginn einer Altersrente vorgenommen wird.
(3) Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (iS einer Nominalwertzusage) zur Verfügung stehen.
(4) Die Absicherung im Alter muss in Form einer lebenslang gleichbleibenden oder monatlich steigenden Leibesrente oder eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung (ab Vollendung des 85. Lebensjahres, wobei deren erste monatliche Rate mindestens so hoch wie die letzte monatliche Auszahlung unter Außerachtlassung variabler Teilraten sein muss) gewährleistet sein.
(5) Der Altersvorsorgevertrag kann eine ergänzende Hinterbliebenenregelung beinhalten.
(6)

Die Altersvorsorgebeiträge, die erwirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne dürfen nur angelegt werden in

a) Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukte iSd § 2 Abs 1 S 4 VAG,
b) Bankguthaben mit Zinsansammlung oder mit kostenfreier Anlage in Investmentfonds unter Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase,
c) Anteile von Investmentfonds iSd KAGG oder Anteile von Investmentfonds, die nach AuslInvestmG vertrieben werden dürfen.
(7) Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren in gleichmäßigen Jahresbeiträgen verteilt werden.
(8)

Der Anbieter muss den Vertragspartner jährlich schriftlich informieren

a) über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge,
b) das bislang gebildete Kapital,
c) die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten,
d) die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals,
e) die erwirtschafteten Erträge und
f) bei Umwandlung eines bestehenden Vertrages in einen Altersvorsorgevertrag die bis zur Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge.
(9) Der Vertrag muss während der Ansparphase einen Anspruch auf Ruhenlassen, Kündigung bzw einen Auszahlungsanspruch zur Verwendung nach § 92a EStG vorsehen.
(10) Die Möglichkeit der Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten an Dritte muss ausgeschlossen sein.
 

Rn. 4

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit dem AltEinkG v 05.07.2004 wurde der Katalog der Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert und inhaltlich modifiziert. Nach § 1 AltZertGidFAltEinkG gelten nunmehr folgende Voraussetzungen:

(1) einheitliche Tarife für Männer und Frauen ("Unisex-Tarife")
(2) Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (iS einer Nominalwertzusage) zur Verfügung stehen.
(3) Die Absicherung im Alter muss in Form einer lebenslang gleichbleibenden oder monatlich steigenden Leibesrente oder eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung gewährleistet sein. Auszahlungen können in bis zu 3 Monatsrenten zusammengefasst werden.
(4) Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren in gleichmäßigen Jahresbeiträgen verteilt werden.
(5) Der Vertrag muss während der Ansparphase einen Anspruch auf Ruhenlassen, Kündigung bzw einen Auszahlungsanspruch zur Verwendung nach § 92a EStG vorsehen.

Aufgrund des EigRentG (EigenheimrentenG v 29.07.2008, BGBl I 2008, 1509) gelten nach § 1 Abs 1a AltZertG als Altersvorsorgeverträge auch Verträge,

(1) die für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsehen,
(2) die dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumen, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach § 1 Ab 1 AltZertG zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
(3) die dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumen und bei denen unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Ab 1 AltZertG oder Nr 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Abs 1 o...

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