Rn. 628

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Umfang des begünstigt zu übertragenden Vermögens war für Vermögensübertragungen vor dem 01.01.2008 wesentlich weiter.

 

Rn. 629

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ausgehend von der Entscheidung des GrS aus dem Jahr 1990 (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847) wurden zunächst "Wirtschaftseinheiten" gefordert, die die Existenz wenigstens teilweise sicherstellen konnten. Die spätere Rspr erweiterte diesen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass lediglich darauf abzustellen sei, dass das Vermögen ertragbringend ist und die Versorgungsleistungen aus den langfristig erzielbaren Nettoerträgen des übergebenen Vermögens erbracht werden können (BFH v 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 94). Nach diesem Verständnis kamen für eine begünstigte Übertragung – neben Wirtschaftseinheiten (Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile, Anteile an KapGes) – auch folgende "ertragbringenden" Vermögensarten in Betracht:

 

Rn. 630

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die FinVerw unterschied in Abhängigkeit der Ertragslage zwischen zwei Typen von Versorgungsverträgen, dem sog Typus I und Typus II.

  • Gegenstand von Typus I war die Übertragung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit. Von einer solchen war auszugehen, wenn nach überschlägiger Berechnung die Versorgungsleistungen nicht höher als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens waren.
  • Reichten die Erträge dagegen nicht aus, um die Versorgungsleistungen zu erbringen, war von einem Typus-II-Vertrag auszugehen, wenn der Wert des Vermögens bei großzügiger und überschlägiger Berechnung mindestens die Hälfte des Kapitalwertes der wiederkehrenden Leistung beträgt (sog existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge, vgl BMF v 23.12.1996, BStBl I 1996, 1508; BMF v 26.08.2002, BStBl I 2002, 893; dazu Risthaus, DB 2003, 2190).

Der Typus II wurde infolge des Beschlusses des GrS (BFH v 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 94) verworfen. Ein SA-Abzug scheidet danach aus, wenn die wiederkehrenden Leistungen nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenden Vermögens gezahlt werden könnten (vgl BFH v 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 94). Die FinVerw folgte der insoweit restriktiveren Rspr des GrS mit BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 (vgl Risthaus, DB 2003, 2190; Bauschatz, KÖSDI 2005, 14 596).

 

Rn. 631

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Unverändert zur heutigen Rechtslage musste der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung, also eine Schenkung erhalten (vgl Risthaus, DB 2007, 240). Für die Prüfung, ob die vereinbarten Versorgungsleistungen aus den erzielbaren Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können, ist eine Ertragsprognose erforderlich.

Die Anforderungen an den Vermögensgegenstand und die Ertragsprognose werden durch die einzelnen BMF-Schreiben geregelt (s BMF v 23.12.1996, BStBl I 1996, 1508; BMF v 26.08.2002, BStBl I 2002, 893; BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 unter Beachtung der jeweiligen Anwendungsregelungen).

 

Rn. 632

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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