Rn. 312

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Kinderbetreuungskosten können grds nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat (BFH BStBl II 2011, 450) und zu dessen Haushalt das Kind gehört (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 14). Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als SA kommt es bei verheirateten Eltern, die nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, allerdings nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 25). Etwas anderes gilt zudem dann, wenn die Ehegatten, die gemäß § 26a EStG einzeln zur ESt veranlagt werden, übereinstimmend beim FA beantragen, ihre gemeinsamen SA bei jedem Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen, § 26a Abs 2 S 2 EStG. Zum Abzugshöchstbetrag bei Ehegatten s Rn 316.

Wenn von zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit einer Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden (BFH BStBl II 2011, 450).

 

Rn. 313

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bei beschränkt StPfl (§ 1 Abs 4 EStG) ist ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen, § 50 Abs 1 S 3 EStG.

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