1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

In dem Vordruck wird der im Jahr 2020 abzugsfähige Betrag der Spenden und Beiträge sowie der verbleibende Zuwendungsvortrag ermittelt, der im Wege des Vortrags für den Abzug von Spenden und Beiträgen in den Jahren 2021 ff. zur Verfügung steht. Die Anlage entlastet insoweit die Anlage ZVE und dient bei Organschaft auch als Anlage zu der Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG.

2 Ermittlung des verbleibenden Zuwendungsvortrags

2.1 Vor Zeilen 1–11

Der Vordruck dient der Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 f. KStG. Spenden und Beiträge, die im laufenden Vz wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht bei der Einkommensermittlung abgezogen werden konnten, können zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt in künftigen Vz bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.

Zur Vermeidung europarechtlicher Probleme sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen berechtigt, Spenden entgegenzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat belegen sind. Außerdem können Spenden geleistet werden an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind, und die steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Für nicht inländische spendenberechtigte Körperschaften ist jedoch Voraussetzung, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Auskünfte erteilt und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern leistet. Es bleiben jedoch Einschränkungen hinsichtlich der Personen bestehen, denen gegenüber die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht werden. Werden die steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

Der Vordruck dient der Ermittlung der gesamten Zuwendungen, des im laufenden Vz abziehbaren Teils dieser Zuwendungen und des verbleibenden Teils, der den auf den 31.12.2020 festzustellenden Zuwendungsvortrag darstellt.

2.2 Zeile 1

In dieser Zeile ist der auf den 31.12.2019 festgestellte Zuwendungsvortrag als Ausgangswert für die Ermittlung der im Vz 2020 abzugsfähigen Zuwendungen einzutragen. Der einzutragende Wert ist der gesonderten Feststellung auf den 31.12.2019 zu entnehmen.

2.3 Zeile 2

Ist die steuerpflichtige Körperschaft übertragender Rechtsträger einer Abspaltung oder Teilübertragung, verringert sich der bei ihr nach der Abspaltung oder Teilübertragung zu berücksichtigende Spendenvortrag im Verhältnis des Gesamtvermögens zu dem abgespaltenen Vermögen (§§ 15, 16 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG). Dieser Abgang ist in Zeile 2 einzutragen.

Der in Zeile 1 ausgewiesene Zuwendungsvortrag ist anteilig der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft zuzuordnen. Aufteilungsmaßstab ist dabei entsprechend § 29 Abs. 3 KStG das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem gemeinen Wert des vor der Abspaltung oder Teilübertragung insgesamt bei der übertragenden Körperschaft vorhandenen Vermögens, wie dies im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan zum Ausdruck kommt.

Nicht im Formular berücksichtigt wird der Abgang, wenn die Körperschaft übertragender Rechtsträger einer Verschmelzung oder Aufspaltung ist. Da die Körperschaft dann erlischt, geht der gesamte Spendenvortrag auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) über; eine Entwicklung des Spendenvortrags für die übertragende Körperschaft ist daher überflüssig.

2.4 Zeile 3

Ist die Körperschaft, für die Anlage Z ausgefüllt wird, übernehmende Körperschaft einer Verschmelzung oder Spaltung (Vermögensübernahme), geht der Zuwendungsvortrag der übertragenden Körperschaft ganz (bei der Verschmelzung) oder anteilig (bei der Spaltung) auf sie über. Rechtsgrundlage für die Verschmelzung ist § 12 Abs. 3 UmwStG, für die Spaltung i. V. m. § 15 Abs. 1 UmwStG, wonach die übernehmende Körperschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Das gilt auch für den Zuwendungsabzug, da, anders als bei dem Verlustvortrag und dem Zins- und EBITDA-Vortrag, der Übergang auf die übernehmende Körperschaft nicht ausgeschlossen ist.

3 Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke

3.1 Zeile 4

In Zeile 4 sind die Zuwendungen (Spenden und Beiträge) für steuerbegünstigte Zwecke einzutragen, die im Kalenderjahr 2020 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 von einer Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, geleistet worden sind. Der Betrag ist der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entnehmen.

Begünstigte Zuwendungen sind Spenden zu gemeinnützigen Zwecken nach § 52 AO, zu mildtätigen Zwecken nach § 53 AO und zu kirchlichen Zwecken nach § 54 AO. Beiträge an Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind nur dann als Zuwendungen steuerbegünstigt, wenn die Körperschaft nicht in einem freizeitnahen Bereich tätig wird. Nicht abziehbar sind daher Beiträge an Körperschaften, die den...

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