1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist eine Anlage zu der Steuererklärung KSt, die rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen abzugeben haben, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind .[1] Besteht volle Steuerpflicht, weil die Kasse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG nicht erfüllt, oder partielle Steuerpflicht, weil die Kasse nach § 6 KStG überdotiert ist, sind zusätzlich die Anlagen ZVE und GK abzugeben.

Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt nach § 3 Nr. 9 GewStG für die Gewerbesteuer, wenn und soweit eine Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer besteht.

Die Steuererklärung Anlage Kassen wird von steuerbegünstigten Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die nicht die Rechtsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG haben, nur alle 3 Jahre angefordert. Die Steuererklärung ist für das letzte Jahr des 3-Jahres-Zeitraums abzugeben. Unterstützungskassen haben demgegenüber die Erklärung jährlich abzugeben, da bei ihnen eine etwaige Überdotierung, anders als bei den anderen Kassen (Zeile 42), jährlich überprüft wird (Zeile 46).

Ebenfalls eine jährliche Steuererklärung haben Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, Genossenschaften, VVaG und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit abzugeben.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen. Der Vordruck ist in 10 Abschnitte eingeteilt, diese enthalten:

  • Allgemeines (Zeilen 1–8);
  • Träger der Kasse (Zeile 9);
  • Anlage des Kassenvermögens und Sicherstellung (Zeilen 10–11);
  • Art der gewährten Leistung (Zeile 12);
  • Leistungsempfänger (Zeilen 13–16);
  • Mittelverwendung (Zeilen 17–18);
  • Höhe der zugesagten Leistung (Zeilen 19–41);
  • Berechnung der Dotation bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen (Zeilen 42–45);
  • Berechnung der Dotation bei Unterstützungskassen (Zeilen 46–62);
  • Weitere Angaben für Unterstützungskassen (Zeilen 63–66).

Zur Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, S. 7.

2 Allgemeines

2.1 Zeile 1

In dieser Zeile ist der dreijährige Prüfungszeitraum durch Angabe des ersten und des letzten Jahres anzugeben, für den die Steuererklärung und die Anlage Kassen abgegeben werden. Die Angaben in den Vordrucken sind nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen, die erforderlichen Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht) sind aber für alle drei Jahre beizufügen. Für Unterstützungskassen sowie Körperschaften in der Rechtsform des § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG und Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit) ist jährlich eine Steuererklärung mit Anlage Kassen abzugeben.

2.2 Zeile 2

In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob es sich um eine rechtsfähige Pensions- oder Sterbekasse oder um eine rechtsfähige Krankenkasse handelt, die jeweils den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewährt, oder um eine rechtsfähige Unterstützungskasse, bei der dies nicht der Fall ist. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, da für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d EStG und für Unterstützungskassen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG jeweils unterschiedliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestehen. Entsprechend enthält das Formular für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen in den Zeilen 42–45 und für Unterstützungskassen in den Zeilen 46–62 jeweils unterschiedliche Abfragen zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c KStG gelten für alle Kassenarten gleichermaßen; die entsprechenden Abfragen sind in den Zeilen 9–41 aufgeführt.

2.3 Zeilen 3–4

In Zeile 3 ist das Datum der gültigen Satzung mitzuteilen, in Zeile 4 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob diese Satzung dem Finanzamt bereits vorliegt oder gesondert übermittelt wird. Die Satzung muss die Vermögensbindung für soziale Zwecke sicherstellen.

2.4 Zeilen 5–8

In diesen Zeilen wird das Datum des für das Geschäftsjahr gültigen Geschäftsplans bzw. Leistungsplans abgefragt. Außerdem ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl mitzuteilen, ob der gültige Geschäfts- bzw. Leistungsplan dem Finanzamt bereits vorliegt oder gesondert übermittelt wird.

Der Geschäfts- bzw. Leistungsplan muss den sozialen Charakter der Kasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG sicherstellen.[1]

[1] Zum Begriff der Kasse als soziale Einrichtung Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 KStG Rz. 61.

3 Träger der Kasse

3.1 Zeile 9

In dieser Zeile ist das Trägerunternehmen anzugeben, also das Unternehmen, welches die Zuwendungen an die Kasse leistet.

Der Vordruck sieht nur Angaben für ein einziges Trägerunternehmen vor. Ist mehr als ein Trägerunternehmen vorhanden, können in der elektronischen V...

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