1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck enthält Angaben zur Steuerbefreiung von Genossenschaften und Vereinen. Die Anlage Geno/Ver ist als Anlage zu dem Vordruck KSt 1 konzipiert.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Die Anlage ist in 2 Abschnitte unterteilt. Abschnitt 2 wiederum in 3 Unterabschnitte aufgeteilt:

  • Abschnitt 1: Genossenschaften und Vereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG (Zeilen 1–1c);
  • Abschnitt 2: Genossenschaften und Vereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG (Zeilen 3–34):

    • Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (Zeilen 3–20);
    • Korrekturen der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (Zeilen 21–26);
    • Einnahmen/Ausgaben außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung (Zeilen 27–34).

2 Genossenschaften und Vereine i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG

2.1 Zeilen 1–1c

Von der Körperschaftsteuer befreit sind Genossenschaften sowie Vereine, die auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft im Interesse ihrer Mitglieder tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG). Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Einnahmen der Körperschaft aus nicht begünstigten Geschäften höchstens 10 % der Gesamteinnahmen betragen. Diese Voraussetzung wird in Zeile 2 abgefragt (zur Berechnung der 10 %-Grenze.[1] Einzelheiten zu dieser Aufteilung sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben und gesondert dem Finanzamt zu übermitteln. Darauf ist in Zeile 1 durch Angabe einer Schlüsselzahl hinzuweisen. Da die Steuererklärung in elektronischer Form abzugeben ist, kann die gesonderte Ermittlung nicht der Steuererklärung beigefügt werden.

In Zeile 1a sind die Gesamteinnahmen (einschließlich der USt) der Genossenschaft oder des Vereins anzugeben. Hier nicht zu erfassen sind jedoch bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb zu mehr als 50 % auf Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen sowie die Tierbesamung beschränkt ist, die Einnahmen aus den Zweckgeschäften dieser Tätigkeitsbereiche (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 KStG).

In Zeile 1b sind den Gesamteinnahmen die Einnahmen (einschl. USt) aus schädlichen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben gegenüberzustellen. In Zeile 1c wird daraus der Prozentsatz der schädlichen Geschäfte im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen ermittelt, um zu prüfen, ob die Grenze von 10 % überschritten ist.

[1] Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/ UmwStG, § 5 KStG Rz. 104; zu Besonderheiten bei der Grenze von 10 % bei der Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen sowie bei Tierbesamung § 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 KStG.

2.2 Zeile 2

Diese Zeile bleibt frei.

3 Genossenschaften und Vereine i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind Genossenschaften sowie Vereine von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie Wohnungen herstellen und erwerben und Mitgliedern aufgrund eines Miet- oder Nutzungsvertrags überlassen (Wohnungsgenossenschaften und -vereine). Ebenfalls begünstigt sind die Herstellung, der Betrieb und die Überlassung von damit zusammenhängenden Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen.

Die Steuerbefreiung ist in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen.

Erzielt das Unternehmen auch Einnahmen aus Stromlieferung aus Solaranlagen, für die es einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nach § 21 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz hat, und wird die Grenze von 10 % nur durch diese Einnahmen überschritten, erhöht sich die Grenze auf 20 %. Zu diesen Einnahmen gehören auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom an den Mieter in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann, und Einnahmen aus der Einspeisung des nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms aus diesen Anlagen. Das Unternehmen verliert die Steuerbefreiung nur dann, wenn die schädlichen Einnahmen 20 % überschreiten.

Übersteigen die nicht begünstigten Einnahmen nicht diese Grenze, bleibt die Steuerfreiheit für die begünstigten Tätigkeiten erhalten, die Einkünfte aus der nicht begünstigten Tätigkeit unterliegen aber der (partiellen) Steuerpflicht.[1]

Dieser Teil des Vordrucks dient dazu, die Einnahmen danach aufzuteilen, ob sie begünstigt oder nicht begünstigt sind, um dann in Zeilen 30a, 31 den Prozentsatz der nicht begünstigten Einnahmen zu ermitteln. Dies ermöglicht die Prüfung, ob die 10 %-Grenze bzw. die 20 %-Grenze überschritten wurde. In Spalte 1 der einzelnen Zeilen sind die Gesamteinnahmen, in Spalte 2 die nicht begünstigten Einnahmen einzutragen. Die begünstigten Einnahmen werden nicht gesondert ausgewiesen, ergeben sich aber aus den Werten der Spalte 1 abzüglich der Werte der Spalte 2.

Unter Einnahmen sind die Bruttoeinnahmen, einschließlich Umsatzsteuer, zu verstehen. Die Umsatzsteuer wird jedoch erst in Zeile 28 zugeordnet, sodass die Eintragungen in den Zeilen 3ff. die Umsatzsteuer nicht enthalten dürfen.

Für die Zuordnung zum Vz gelten die Grundsätze des Vermögensvergleichs, nicht das Zuflussprinzip nach § 11 EStG.

Einzelheiten zu der Aufteilung in begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten sind im BMF, Schreiben v. 22.11.1991[2] enthalten.

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