(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 zur Verfügung stellt, und zwar für

 

1.

Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,

 

2.

Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz für den gesamten Kalendermonat auf den Marktwert[1] [Bis 31.12.2022: nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3], oder

 

3.

[2]Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 2.

Bis 31.12.2022:

3.

Strom aus

a)

ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 [Bis 26.07.2021: oder 31. Dezember 2021] [3] beendet ist, oder

b)

ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben,

dabei verringert sich in diesen Fällen der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2.

 

(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,

 

1.

müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der

 

a)

nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und

 

b)

durch ein Netz durchgeleitet wird, und

 

2.

dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

 

(3) 1Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen [Bis 31.12.2022: mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt] [4], die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist

 

1.

innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und

 

2.

ohne Durchleitung durch ein Netz.

2§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. 3Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. 4Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.

 

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[5] [Bis 28.07.2022: Wirtschaft und Energie] evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Nr. 3 geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden bis 26.07.2021.
[4] Gestrichen durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 29.07.2022.

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