Kommentar

Der BFH[1] hatte festgestellt, dass die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i. V. m. §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b AO nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene gilt. Deshalb konnte für diese Leistungen nicht der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.

Wichtig

Das Urteil erfasst Leistungen, die vor der Einführung der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Übernachtungsleistungen) ausgeführt waren.

Die Finanzverwaltung hat jetzt entsprechend den AEAO[2] geändert und festgelegt, dass Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene erbracht werden, einen selbstständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb[3] begründen.

Wichtig

Allein reisende Erwachsene sind Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Konsequenzen für die Praxis

Das Deutsche Jugendherbergswerk und seine angeschlossenen Jugendherbergen führen steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 24 UStG aus, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen. Darüber hinausgehende Leistungen können nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, wenn die Leistungen unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, können zumindest nach dieser Regelung nicht begünstigt werden.

Wichtig

Soweit andere Begünstigungsregelungen anzuwenden sind, können diese angewendet werden. Damit unterliegen Leistungen, die der Überlassung von Wohn- und Schlafräumen zu kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen, dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

Eine unmittelbare Auswirkung kann sich für die Umsatzsteuer für die Jugendherbergen wegen der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nur ergeben, wenn Leistungen ausgeführt werden, die über die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen hinausgehen. So unterliegen nach der derzeitigen nationalen Auffassung z. B. Frühstücksleistungen dem Regelsteuersatz (sog. Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG).

Diese Grundsätze sind auf Veranlagungszeiträume ab 2018 anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.1.2018, IV C 4 – S 0187/09/10001 :003, BStBl 2018 I S. 204.

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