BMF, 18.1.2018, IV C 4 - S 0187/09/10001 :003

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung in Nummer 3 zu § 68 Nummer 1 AO wie folgt gefasst:

„3. Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheimen sowie bei Schullandheimen und Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen nach § 53 AO nicht erfüllen. Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, begründen einen selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach §§ 14, 64 AO (BFH-Urteil vom 10.8.2016, V R 11/15, BStBl 2018 II S. 113).”

Dieses Schreiben ist auf Veranlagungszeiträume beginnend ab 2018 anzuwenden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AO 1977 § 14

AO 1977 § 64

AO 1977 § 68 Nr. 1 Buchst. b

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 204

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