Rechtsmittel nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsmitglieds;. Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 8 Abs. 2 BRAGO

 

Leitsatz (amtlich)

Im Beschlussverfahren wegen Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind die gesetzlichen Wertermittlungsvorschriften, hier § 12 Abs. 7 ArbGG, heranzuziehen. Bei einem Streit über die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung hat der Rechtsanwalt eine dem Kündigungsschutzprozess vergleichbare Tatsachen- und Rechtsprüfung vorzunehmen.

 

Normenkette

BRAGO § 8; BetrVG § 103 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 02.05.2001; Aktenzeichen 10 BV 26/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.05.2001 – 10 BV 26/01 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrte im Beschlussverfahren die Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung des beteiligten Betriebsratsmitglieds. Dieses verdient monatlich DM 5.050,– brutto. Der Antrag wurde zurückgenommen; aber das Verfahren noch nicht eingestellt. Mit Beschluss vom 02.05.2001 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf DM 15.150,– fest. Gegen den der Antragstellerin direkt am 04.05.2001 zugestellten Beschluss, den Prozessbevollmächtigten am 07.05.2001 zugestellt, legte diese mit Schriftsatz vom 16.05.2001, am 18.05.2001 eingegangen, Beschwerde ein. Mit der Beschwerde macht sie geltend, das Zustimmungsersetzungsverfahren sei nicht vermögensrechtlicher Art. Es sei nach § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BRAGO der Gegenstandswert auf DM 8.000,– festzusetzen. Wegen der Umstände sei der Richtwert um DM 2.000,– auf DM 6.000,– zu reduzieren.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.05.2001, zugestellt am 07.04.2001, Aktenzeichen 10 BV 26/01, wird abgeändert. Für die anwaltliche Tätigkeit wird der Gegenstandswert auf DM 6.000,– festgesetzt.

Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet. Schon wegen der Präklusionswirkung des Beschlussverfahrens sei es nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert des Verfahrens deutlich unter den für einen entsprechenden Kündigungsschutzprozess maßgeblichen Gegenstandswert festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde aus den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat nach § 10 BRAGO die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltschaftlichen Tätigkeit beantragt. Gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO kann gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand DM 100,– übersteigt. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 78 ArbGG und nicht auf § 87 Abs. 1 ArbGG. Es sind für die Beschwerde die gegen Entscheidungen der Amtsrichter maßgeblichen Vorschriften in der ZPO entsprechend anzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.

Der Beschwerdewert ist überschritten; die Beschwerdefrist ist eingehalten.

III.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass für die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren § 8 Abs. 2 BRAGO maßgeblich ist, nachdem eine Streitwertfestsetzung nach § 8 Abs. 1 BRAGO wegen der Gebührenfreiheit des Beschlussverfahrens nicht erfolgt.

Nach § 8 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert nach bestimmten Vorschriften der Kostenordnung festzusetzen, die hier nicht einschlägig sind. Ergibt sich daraus nichts, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf DM 8.000,–, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über DM 1.000.000,– anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat im Beschluss vom 02.04.1991 (– 7 Ta 31/90 –, LAGE § 12, 90 Streitwert) entschieden, wegen der Präklusionswirkung des Beschlussverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG 1972 auf einen nachfolgenden Kündigungsschutzprozess sei es nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert des Verfahrens deutlich unter den für einen entsprechenden Kündigungsschutzprozess maßgeblichen Gegenstandswert festzusetzen. In dem Beschluss vom 02.11.1998 (– 7 Ta 197/98 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 39), der allerdings die Ersetzung der Eingruppierung eines Arbeitnehmers betraf, hat es darauf hingewiesen, dass der Hilfswert von DM 8.000,– nur dann heranzuziehen sei, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Wertung fehlten. Solche Anhaltspunkte können in Umständen liegen, die einen Wert finden lassen, der daran ausgerichtet ist, dass für den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessene und für den Auftra...

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