Beschränkt stpfl. Künstler, die mit Einkünften aus einer Darbietung im Inland dem Steuerabzug unterliegen, haben mehrere Möglichkeiten zur Auswahl. Sie können den Steuerabzug, der von der Bruttovergütung vorgenommen wird, hinnehmen; die Steuer ist dann durch den Steuerabzug abgegolten. Um die Abgeltungswirkung auszuschließen, können sie im Inland eine Betriebsstätte gründen; die Bestellung eines ständigen Vertreters genügt nicht. Ein EU- oder EWR-Staatsbürger kann die Bemessungsgrundlage um mit der Vergütung unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben oder Werbungskosten mindern; allerdings steigt dann der Abzugssteuersatz von 15 % auf 30 %. Eine solche Maßnahme ist daher nur sinnvoll, wenn die unmittelbar mit der Leistung zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten mehr als 50 % der Vergütung betragen. Stattdessen oder zusätzlich können Künstler die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG beantragen. In diesem Fall richtet sich die Steuerberechnung nach § 50 Abs. 1 EStG. Daher sind die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen, nicht nur die, die einen "unmittelbaren" Zusammenhang aufweisen. Dadurch werden, anders als nach § 50a Abs. 3 S. 1 EStG, auch anteilige Gemeinkosten und ähnliche Kosten erfasst.

Ist der Künstler im Inland ansässig, hat er die Staatsbürgerschaft eine EU-oder EWR-Staats und erfolgte die Darbietung in einem EU-/EWR-Staat, muss er beim Steuerabzug im ausl. Staat berücksichtigen, dass der Steuerabzug vom Bruttobetrag der Vergütung nach der EuGH-Rechtsprechung[1] ohne Erstattungsmöglichkeit europarechtswidrig ist. Diese Rechtsprechung gilt für alle EU-/EWR-Staaten. Der Stpfl. muss also die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Minderung bzw. Erstattung der Quellensteuer im Quellenstaat geltend machen und ggf. gerichtlich durchsetzen. Anderenfalls ist die ausl. Steuer, soweit ein Minderungsanspruch im Ausland bestand, nach § 34c Abs. 1 S. 1 EStG nicht anrechenbar.[2]

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