Rz. 118

Durch G. v. 19.12.1985[1] mit Wirkung ab Vz 1986 ist Nr. 2 Buchst. d mit einer Sonderregelung für künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen eingefügt worden.[2] Mit dieser Regelung sollte eine Lücke geschlossen werden, die sich in zweifacher Hinsicht aus der bisherigen Regelung ergab:

  • Berufssportler, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber gegen Entgelt im Inland an Sportveranstaltungen teilnehmen, sind gewerblich tätig.[3] Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach Nr. 2 Buchst. a aber nur beschränkt stpfl., wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Bei Berufssportlern liegt dieser Fall regelmäßig nicht vor. Bei Gewerbebetrieben ist, anders als bei selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit (Nr. 3, 4), nicht Ausübung oder Verwertung Anknüpfungspunkt. Einkünfte von Berufssportlern aus dem Inland waren daher nicht beschr. stpfl., obwohl das Besteuerungsrecht für Sportler nach den DBA häufig dem Tätigkeitsstaat zugewiesen ist, die Einkünfte aus dem Inland also letztlich unbesteuert blieben.[4] Dies wurde durch Einfügung des Anknüpfungstatbestands der Nr. 2 Buchst. d geändert. Unterhält ein Berufssportler jedoch eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik, sind Einkünfte nach Nr. 2 Buchst. a dieser Betriebsstätte zuzuordnen.[5] Der Betriebsstätten-Tatbestand hat also Vorrang vor Nr. 2 Buchst. d. Entsprechendes gilt bei einem ständigen Vertreter.
  • In vielen Fällen fließt die Vergütung aus dem Inland nicht dem Künstler, Sportler, Artist usw. direkt zu, sondern einer Kapitalgesellschaft, die den Künstler usw. unter Vertrag hat und die Auftritte im Inland organisiert. Die Kapitalgesellschaft übt ihrer Natur nach keine selbstständige Tätigkeit aus, sondern unterhält einen Gewerbebetrieb. Hatte die Kapitalgesellschaft im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung und unterhält sie im Inland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter, fällt sie nicht unter die beschr. Steuerpflicht nach Nr. 2 Buchst. a.[6]
 

Rz. 119

Unsicherheiten bei dieser Regelung ergaben sich bei der Abgrenzung der in Nr. 2 Buchst. d aufgeführten "ähnlichen" Darbietungen von unterhaltenden Darbietungen. Die Grenze zwischen einer Darbietung, die einer künstlerischen, sportlichen oder artistischen Darbietung "ähnlich" ist, und einer rein unterhaltenden Darbietung war in der Praxis nicht leicht zu ziehen. Auch bei unterhaltenden Darbietungen besteht das Problem, dass sie ihrem Charakter nach regelmäßig gewerblich sind, aber für sie im Inland keine Betriebsstätte bzw. kein ständiger Vertreter bestehen wird. Aus diesem Grund sind unterhaltende Darbietungen durch G. v. 19.12.2008[7] in die beschr. Steuerpflicht einbezogen worden.

 

Rz. 120

Das Gesetz schließt die Lücken in der Besteuerung, die durch das Abstellen auf die "Betriebsstätte oder den ständigen Vertreter" in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG entstehen können, in Nr. 2 Buchst. d dadurch, dass Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht bei künstlerischer, sportlicher, artistischer und ähnlicher Tätigkeit, und jetzt auch bei unterhaltenden Darbietungen, auch die Darbietung oder Verwertung im Inland ist. Beschr. Steuerpflicht greift daher auch dann ein, wenn eine der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten Personen im Inland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter unterhält. Da dieser Anknüpfungstatbestand auf alle mit der künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden und ähnlichen Leistung zusammenhängenden Leistungen ausgedehnt wurde, ohne Rücksicht darauf, wem die Vergütung zufließt, gilt dies auch für Veranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.[8]

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