Kurzbeschreibung

Mit dieser Mustervereinbarung können Unternehmer (Kommittent) und ein Kommissionär ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten bezüglich des Verkaufs von Waren für Rechnung des Unternehmers regeln.

1. Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

2. Vorbemerkung

Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383 ff. HGB geregelt. Mit dem Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär im eigenen Namen für den Geschäftspartner (Kommittenten) auf dessen Rechnung und Risiko z.B. Ware zu kaufen oder zu verkaufen. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB.[1]

Der Kommissionär wird regelmäßig nur für bestimmte Waren bzw. für einen bestimmte Zeit vom Kommittenten eingeschaltet (§ 383 HGB). Wird der Kommissionär im Rahmen eines längerfristigen Vertrages vom Kommittenten beauftragt, liegt ein Kommissions-Agenturvertrag vor.[2]

Der Kommissionär ist immer Kaufmann (§ 383 Abs. 2, § 1 und 2 HGB). Der Kommittent kann auch ein Nichtkaufmann oder Privatperson sein (z. B. Vertrag mit Secondhand-Shop über gebrauchte Kleidung).

Abzugrenzen ist der Kommissionsvertrag vom Vermittlungsvertrag (z.B. Handelsvertreter gem. § 84 ff. HGB; dieser tritt als direkter Stellvertreter auf). Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen, liegt ein Vermittlungsvertrag vor.[3]

In der Praxis kommen Kommissionsverträge im Kunst-, Antiquitäten- und im Wertpapierhandel vor und vor allem aktuell beim Tickethandel.

[1] LG Freiburg, Urteil v. 3.2.2022, 3 S 45/21: Ticketdienstleister können entweder als Makler i.S.v. § 652 BGB oder Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen, also insbesondere im Namen der Veranstalter, abschließen oder als Kommissionär nach §§ 383 ff. HGB die Kaufverträge im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung, anbieten; s. auch AG Brandenburg, Urteil v. 18.5.2021, 31 C 131/20.
[2] BGH, Urteil v. 21.7.2016, I ZR 229/15: Dem Kommissionsagenten steht bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrags in entsprechender Anwendung von § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Kommittenten zu, wenn er in dessen Absatzorganisation eingebunden ist und ihm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen hat; s. auch OLG Frankfurt/ M., Urteil v. 10.6.2020. 6 U 46/18: Es besteht kein Ausgleichsanspruch für den Kommissionsagenten nach § 89b HGB, wenn die vertragliche Verpflichtung des Agenten fehlt, dem Hersteller oder Lieferanten nach Vertragsende seinen Kundenstamm so zu übertragen, dass dieser sich diesen bei Vertragsende sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann; hieran fehlt es, wenn der Betrieb eines Mono-Shops für Schuhe mangels Zugriffs des Herstellers auf die Räumlichkeiten nicht fortgesetzt werden kann.

3. Wichtige Hinweise

2.1 Rechtliche Grundlagen

Für den Abschluss des Kommissionsvertrags gelten §§ 145 ff. BGB, er ist formfrei.

Der Kommissionär schließt die Verträge mit den Käufern (Ausführungsgeschäft) im eigenen Namen (als mittelbarer Stellvertreter) ab und hat Verfügungsbefugnis (§§ 929, 185 Abs. 1 BGB). Das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts trägt aber der Kommittent, da das Geschäft für seine Rechnung abgeschlossen wird. Der Kommittent steht in keiner unmittelbaren vertraglichen Beziehung zum Käufer. Die rechtlichen Folgen aus dem Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB; Gewährleistung wegen Mängeln, u. U. in Verbindung mit §§ 377 ff. HGB)[1] mit Dritten treffen den Kommissionär. Letzterer hat aber bei Inanspruchnahme seitens des Käufers einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ersatz gegen den Kommittenten.

Der BGH hat entschieden, dass bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen wird. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden, d.h. es besteht kein Widerrufsrecht zugunsten des Käufers. Ein Widerrufsrecht nach § § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassenen...

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