Schrifttum

Zu Absatz 1: Henneberg, Können Strafbefehle und Bußgeldbescheide in Steuersachen durch Niederlegung bei der Post rechtswirksam zugestellt werden?, INF 1969, 129; Pfaff, Das Zustellungsverfahren im Steuerstraf- und Bußgeldrecht (Ersatzzustellung), DStZ/A 1970, 377; Seitmann, Zustellung durch die privatisierte Post, AnwBl. 1996, 403; zu Absatz 2: Dörn, Anordnung der Erzwingungshaft, wistra 1995, 93; Lohmeyer, Die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, DStR 1974, 489; Menken, Ist die Erzwingungshaft verfassungswidrig?, DAR 1976, 180; Wenzel, Zahlung fremder Bußgelder durch Behörden, wistra 1990, 9; zu Absatz 3: Kröner, Die Kosten des Steuerstrafverfahrens und des Bußgeldverfahrens wegen Steuerordnungswidrigkeiten, ZfZ 1972, 234; H.L., Kosten im Verfahren wegen Steuerzuwiderhandlungen, DB 1974, 754; H.L., Kosten im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten, DB 1975, 1583; Mummler, Beschränkung der Erstattung notwendiger Auslagen im Bußgeldverfahren ab 1.4.1987, JurBüro 1987, 806.

Ergänzender Hinweis: Nr. 119–121 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 199 ff.

A. Zur Entstehungsgeschichte und Bedeutung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 412 AO entspricht im Wesentlichen § 449 RAO a.F., der mit der AO 1977 ohne nennenswerte sachliche Änderungen übernommen wurde[2]. § 449 Abs. 1 und 2 RAO wurde mit dem 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[3] eingeführt (vgl. § 437 EAO)[4]. Anlass der Neuregelung war insoweit das OWiG von 1968 (s. dazu Vor § 377 Rz. 1 ff.). § 449 Abs. 3 RAO wurde durch § 24 VwKostG vom 23.6.1970[5] eingefügt.

§ 412 Abs. 3 AO wurde wegen des früheren Querverweises auf § 19 VwKostG geändert durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013[6] und gilt in dieser Fassung seit dem 15.8.2013. An diesem Tage trat das frühere Verwaltungskostengesetz (VwKostG) außer Kraft und wurde durch das Bundesgebührengesetz (BGebG) ersetzt (s. Rz. 18).

Die Sonderregelung des § 412 AO gegenüber dem allgemeinen Verfahrensrecht des OWiG dient der Vereinfachung und der Vereinheitlichung und macht einen Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften entbehrlich. Zudem modifiziert die Regelung teilweise die allgemeinen Vorschriften[7] (s. dazu Rz. 2, 8 und 18).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Joecks in JJR8, § 412 AO Rz. 1; Tormöhlen in HHSp., § 412 AO Rz. 1 f.
[3] BGBl. I 1968, 953.
[4] BT-Drucks. V/1812, 10.
[5] BGBl. I 1970, 821.
[6] BGebG v. 7.8.2013, BGBl. I 2013, 3154.
[7] Vgl. auch Joecks in JJR8, § 412 AO Rz. 2 f.; Tormöhlen in HHSp., § 412 AO Rz. 1 ff.

B. Zustellung

I. Sonderregelung des § 412 Abs. 1 AO

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das Verfahren bei der Zustellung im finanzbehördlichen Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten regelt § 412 Abs. 1 AO. Abweichend von § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 51 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) auch dann, wenn eine Landes-FinB den Bescheid erlassen hat. Allerdings bleiben die spezielleren Regeln des § 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG und des § 51 Abs. 25 OWiG davon unberührt (vgl. § 412 Abs. 1 Satz 2 AO; s. Rz. 5).

Die Vorschrift dient der Vereinheitlichung des Zustellungsverfahrens der Bundes- und Landes-FinB (vgl. § 6 Abs. 2 AO). Sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Besteuerungsverfahren gilt gleichermaßen das VwZG, das wiederum sowohl für die FinB des Bundes (HZA, BZSt) als auch für die Landes-FinB gilt (§ 1 Abs. 1 VwZG).

Für Zustellungen im staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahren gilt § 412 AO nicht. Gemäß der Verweisung in § 46 OWiG finden insoweit die strafprozessualen Bekanntgabe- und Zustellungsvorschriften (§§ 36 ff. StPO) Anwendung, die wiederum auf die zivilprozessualen Vorschriften verweisen (§ 37 StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

II. Geltung des OWiG und des VwZG

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Alle Maßnahmen der FinB, die unmittelbar in die Rechtsstellung von Personen eingreifen, müssen den davon Betroffenen formlos bekannt gemacht werden (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Wird durch die Bekanntmachung allerdings eine Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt, wie z.B. beim Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG), bei Kostenentscheidungen (§ 108 Abs. 1 OWiG) oder bei der nachträglichen Einziehungsanordnung (§ 100 Abs. 2 OWiG), so erfolgt die Zustellung durch förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 OWiG). Mit der Zustellung beginnt gem. § 67 OWiG die Rechtsbehelfsfrist (z.B. für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid).

Wegen der Einzelheiten vgl. die Kommentierung zum VwZG bei HHSp.[2]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Als Zustellungsarten nennt das VwZG (wahlweise, vgl. § 2 Abs. 3 VwZG) die Zustellung durch die Post (Postzustellungsurkunde, § 3 VwZG; nach Nr. 116 AStBV (St) 2020 [s. AStBV Rz. 116] die Regelzustellungsart; Einschreiben, § 4 VwZG) oder durch Aushändigung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG), die Ersatzzustellung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwZG i.V.m. § 178 ZPO)[4], bei Verweigerung der Annahme (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 VwZG i.V.m. § 179 ZPO), die elektronische Zustellung (§ 5a VwZG), die Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG) und die öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG)[5].

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Nach ...

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