Rz. 142

[Autor/Stand] Die Belehrungspflicht erstreckt sich auf die Gesamtregelung des § 393 Abs. 1 AO[2], d.h.

  • die Selbständigkeit beider Verfahren und die sich aus ihnen ergebenden fortbestehenden Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren,
  • das Verbot der Anwendung von Zwangsmitteln nach Abs. 1 Satz 2 und Satz 3,
  • und den Hinweis darauf, wie der Stpfl. es geltend zu machen hat,
  • sowie bei bereits eingeleitetem Steuerstrafverfahren eine qualifizierte Belehrung über die Suspendierung der Erklärungspflichten für die verfahrensgegenständlichen Steuerarten und Veranlagungszeiträume[3].
 

Rz. 143

[Autor/Stand] Zur Belehrung über das Zwangsmittelverbot führt § 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 BpO 2000[5] aus:

"Der Steuerpflichtige ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO). Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO)."

Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung[6].

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Wegen des im Text enthaltenen Drohpotentials ist insbesondere Nr. 29 Satz 3 und 4 AStBV (St) 2023/2024 (s. AStBV Rz. 29) als bedenklich anzusehen:

"Weigert sich der Steuerpflichtige, bei der Durchführung der Besteuerung mitzuwirken, ist er darauf hinzuweisen, dass dies im Besteuerungsverfahren berücksichtigt werden kann und die Besteuerungsgrundlagen ggf. geschätzt werden können. Der Eindruck, dass dadurch Druck zur Mitwirkung auf ihn ausgeübt werden soll, ist zu vermeiden."

Gerade im Hinblick auf den letztgenannten Satz wird auf die Ausführungen in Rz. 67 ff. zur Androhung einer nachteiligen Schätzung verwiesen (s. aber BGH in Rz. 157). Zu den Folgen einer unkorrekten Belehrung s. Rz. 158 ff.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] Vgl. auch Klaproth in Schwarz/Pahlke/Keß, § 393 AO Rz. 30; Tormöhlen in HHSp., § 393 AO Rz. 104.
[3] Vgl. LG Frankfurt/M. v. 31.10.2003 – 5-13 KLs 75/94 Js 96390/99, wistra 2004, 78 unter Bezug auf BGH v. 26.4.2001 – 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[5] BStBl. I 2000, 368.
[6] Karstens in JJR9, § 397 Rz. 126; Pflaum, StBp 2017, 163 (164).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024

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