Rz. 392
[Autor/Stand] Die auf § 147 StPO basierende Akteneinsicht ist die wohl wichtigste Erkenntnisquelle der Verteidigung; Dritte können aus anderem Rechtsgrund (insb. §§ 406e, 474 ff. StPO) ebenfalls Einsichtsbefugnisse haben. Zum Zwecke der Förderung der elektronischen Akte hat das Akteneinsichtsrecht mit Blick auf die technischen Neuerungen seit dem 1.1.2018 einige Änderungen erhalten, die Grundstrukturen sind allerdings unverändert.
Rz. 393
[Autor/Stand] Zur Akteneinsicht nach §§ 147, 32 ff. StPO ist der Verteidiger, damit auch der Steuerberater etc. in dieser Funktion,[3] befugt (§ 147 Abs. 1 StPO). Zur Bedeutung der Akteneinsicht für den Verteidiger s. Rz. 391; zum Umfang in Haftsachen gem. § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO s. Rz. 429.
Rz. 394
[Autor/Stand] Seit dem 1.1.2018 steht dieses bis dahin exklusive Verteidigerrecht auch dem unverteidigten Beschuldigten zu; sobald sich ein Verteidiger bestellt, geht das Recht des (nunmehr verteidigten) Beschuldigten unter (§ 147 Abs. 4 StPO). Der bislang bestehende Streit,[5] ob der Beschuldigte selbst einen vergleichbaren Anspruch auf Akteneinsicht hat, ist damit für den unverteidigten Beschuldigten erledigt. Für den verteidigten Beschuldigten bleibt der Streit aber weiterhin virulent. Mit dem EGMR[6] wird man auch dem verteidigten Beschuldigten Akteneinsicht gewähren müssen, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann. Darüber hinaus müssen jedem Angeklagten die Akten vor der Hauptverhandlung grds. zugänglich sein. Bei konventionskonformer Auslegung des § 147 StPO hat somit unter bestimmten Voraussetzungen auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren Zugang zu den Akten.[7] In der Praxis wird sich dieses Problem allerdings regelmäßig nicht stellen, da der Verteidiger befugt ist, eine Ablichtung der Akte an den Mandanten weiterzureichen (§ 19 BORA).
Rz. 395
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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