Rz. 391

[Autor/Stand] Eine sachgerechte Verteidigung kann nur auf der Basis einer guten Informationslage und damit regelmäßig nur auf Basis der Akte erfolgen. Zum einen bildet Letztere den relevanten Sachverhalt ab. Es ist für die Verteidigung erforderlich, Kenntnis darüber zu erlangen, von welchem Sachverhalt die Ermittlungsbehörden ausgehen und was sie insoweit weiß/belegen kann. Insoweit ist eine Akteneinsicht notwendig, um so mit der Ermittlungsbehörde auf einen gleichen Wissenstand zu kommen.[2] Im Idealfall gelangt der Verteidiger mithilfe des Mandanten sogar zu einem Wissensüberschuss. Neben dem Mandanten stehen dem Verteidiger ggf. auch noch andere Quellen als den Ermittlungsbehörden offen. Die Akteneinsicht ist aber auch erforderlich, um das Handeln der Behörden auf Rechtmäßigkeit hin kontrollieren zu können, nur so lassen sich etwaige Beweisverwertungsverbote und ausnahmsweise auch einmal Schadenersatzansprüche herausarbeiten. Der Kampf um die Akteneinsicht ist daher zentral im Strafverfahren.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[2] Schlothauer in Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung2, § 3 Rz. 33.

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