Rz. 15

[Autor/Stand] Da in § 390 AO ausdrücklich von "Strafverfahren" die Rede ist, reichen steuerliche Ermittlungen oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (§ 409 AO) zur Begründung der vorrangigen Zuständigkeit nicht aus[2]. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren maßgeblich[3].

 

Beispiel

Das FA X hat am 15.5. gegen B ein Verfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Steuerverkürzung eingeleitet. Wegen desselben Vorgangs hatte das ebenfalls zuständige FA Y am 25.7. wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung die Ermittlungen aufgenommen. Der Vorrang gebührt dem FA Y.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Mit "Strafverfahren" i.S.d. § 390 Abs. 1 AO ist ausschließlich das "Steuerstrafverfahren" gemeint, denn nur diesbezüglich besitzt die FinB die Einleitungsbefugnis (s. § 386 Rz. 53 ff., 67 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] So aber Randt in JJR9, § 390 AO Rz. 11 f., der das Wort "Strafverfahren" mit Rücksicht auf die entsprechenden Verweisungen in § 410 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AO als "Straf- und Bußgeldverfahren" versteht und auf schwierige Abgrenzungsfragen zwischen § 370 AO einerseits und § 378 AO andererseits hinweist; ebenso Bülte in HHSp., § 390 AO Rz. 17 aus Gründen der Effektivität; mit Beispiel auch Nikolaus in Flore/Tsambikakis2, § 390 AO Rz. 14.
[3] Wie hier Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 390 AO Rz. 4; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 390 AO Rz. 8; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 390 AO Rz. 1; Wollschläger in Hüls/Reichling2, § 390 AO Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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