Rz. 31

[Autor/Stand] In § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird der Kreis der für die Verfolgung einer Steuerstraftat zuständigen FinB abschließend bestimmt. Es sind dies das HZA (§ 1 Nr. 3 FVG), das FA (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG), das Bundeszentralamt für Steuern (§ 1 Nr. 2 FVG) und die Familienkasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). Der für das Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO geltende Begriff der "FinB" ist somit spezieller als der weite Behördenbegriff im materiellen Steuerrecht (s. § 6 Abs. 2 AO, § 385 Rz. 81).

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Die HZA ist zuständig, soweit Zölle, Verbrauchsteuern und Kfz-Steuer betroffen sind (§ 12 Abs. 2 FVG). Dazu zählt auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Dienststelle des jeweiligen HZA (s. § 370 Rz. 1285)[3]. In allen übrigen Fällen steht dem FA (BuStra, s. Rz. 38) die Ermittlungsbefugnis zu (vgl. § 17 Abs. 2 FVG).

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist im Zuge der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung[5] seit dem 1.1.2006 an die Stelle des bisherigen Bundesamts für Finanzen (BfF) getreten. Es ist zuständig für die Strafverfolgung wegen Steuerstraftaten, soweit ihm durch § 5 Abs. 1 FVG Aufgaben der Verwaltung einer Steuer übertragen sind, so z.B. auf dem Gebiet der Kapitalertragsteuererstattung[6] oder der Umsatzsteuererstattung[7]. Wenn es im Auftrag des zuständigen FA eine Außenprüfung gem. § 19 Abs. 3 FVG durchführt[8], ist das FA jedoch für die Strafverfolgung zuständig. Auch die zum 1.1.2003 eingerichtete Koordinierungsstelle zur Bekämpfung und Verfolgung des organisierten Umsatzsteuerbetrugs hat keine originäre Ermittlungskompetenz, sie koordiniert nur die steuerliche und strafrechtliche Prüfung.

§ 208a AO (Steuerfahndung des BZSt) wurde durch das JStG 2020[9] mit Wirkung vom 29.12.2020 eingeführt. Hintergrund ist die Ausweitung der Steuerfahndungstätigkeit durch das BZSt im Rahmen der auf das BZSt übertragenen Steuerverwaltungsaufgaben (§ 4 Abs. 2 und 3 FVG). In den Bereichen, in denen dem BZSt Verwaltungskompetenzen eingeräumt wurden (§ 5 Abs. 1 FVG), soll das BZSt künftig auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle in gleicher Weise gewährleisten. Die Kompetenzerweiterung nach § 208a Abs. 1 AO ermächtigt das BZSt im Rahmen seiner Zuständigkeit Vorfeldermittlungen durchzuführen. Anders als der Steuerfahndung stehen dem BZSt keine polizeilichen Rechte und Pflichten gem. § 404 AO zu. Das BZSt wird (noch) nicht strafverfolgend tätig. § 208a Abs. 1 AO räumt der Behörde lediglich eine Ermittlungskompetenz für unbekannte Steuerfälle im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ein[10].

Folglich geht § 208a AO im Aufgabenbereich des BZSt dem § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, da für Vorfeldermittlungen in steuerverwaltenden Aufgaben des BZSt nicht die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zuständig ist, sondern das BZSt nunmehr gem. § 208a Abs. 1 AO selbst steuerfahndend tätig werden soll.

Beginnt das BZSt im Rahmen seiner Aufgaben mit Vorfeldermittlungen i.S.d. § 208a Abs. 1 AO, schließt diese Tätigkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht aus[11]. Ausgangspunkt ist die Konzeptionierung des § 208a AO, der dem BZSt lediglich Kompetenzen im Bereich der steuerverwaltenden Tätigkeit und gerade nicht strafverfolgende und polizeiliche Aufgaben zuweisen sollte – wie sich aus der isolierten Aufgabenzuweisung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ergibt.

Es steht zu befürchten, dass die Kompetenzen des BZSt auch künftig erheblich ausgeweitet werden.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Nach der Neufassung des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO durch das JStErgG 1996[13] zählen auch die als Familienkassen tätig werdenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der öffentlichen Arbeitgeber (vgl. § 72 EStG) zu den "Finanzbehörden" i.S.d. §§ 385408 AO. Sie haben im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. § 16 BKGG) im Zusammenhang mit dem Kindergeld die gleichen Rechte und Pflichten wie die FinB im Steuerstrafverfahren[14]. Das Kindergeld ist eine Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG; s. § 370 Rz. 437).

Für die Durchführung des Verfahrens sind die BuStra der Familienkassen zuständig. Funktional werden die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit als Familienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG und die Familienkassen der öffentlichen Arbeitgeber als Bundes-FinB tätig, indem sie dem BZSt zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs zur Verfügung gestellt werden. Das BZSt leitet seinerseits seit dem 31.12.2008 im Rahmen dieser Zuständigkeit die Steuer-ID (s. dazu die Erl. zu § 383a AO) an die Kindergeldstellen (Familienkassen) weiter, die dann zur Aufdeckung von Missbrauchsfällen einen Datenabgleich vornehmen können.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Keine FinB i.S.d. § 386 AO sind die "Zollfahndungsämter" (auch wenn sie gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO als "Finanzbehörden" im Sinne des materiellen Steuerrechts gelten) und – mangels eigener Behördenqualität – die Steufa-Stellen (s. § 385 Rz. 89 ff. sowie § 404 Rz. 21 ff.), auch wenn diese als eigenständige FÄ für Steuerstrafsachen und Steuerfa...

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