OFD Karlsruhe, 16.1.2014, S 2770/52/2 - St 221

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (GÄuVdUR) vom 20.2.2013, BGBl 2013 I S. 285, wurden u.a. diverse gesetzliche Änderungen im Bereich der Organschaft vorgenommen. Einen ersten Überblick über die Neuerungen konnten wir Ihnen bereits im Rahmen der KSt-Dienstbesprechung 2013 unter Top 6 geben.

Da diesbezüglich aber schon einige Auslegungsfragen aufgekommen sind, möchten wir Ihnen mit beigefügter Arbeitshilfe eine erste Richtungsweisung an die Hand geben.

Das Thema der Organschaftsreform wird darüber hinaus in der im Frühjahr 2014 geplanten Veranlagungsfortbildung aufgearbeitet werden.

  Inhalt Problemfelder Lösung
I.   Grenzüberschreitende Organschaft  
§ 14 Abs. 1 Satz 1 1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, AG Aufgabe doppelter Inlandsbezug Die Eintragung des GAV ist eine Frage des ausländischen Gesellschaftsrechts.
  oder KGaA mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen GAV … → aber u.U. kein grenzüberschreitender GAV möglich, wenn OG = ausländ. Tochtergesellschaft, die keinen Sitz im Inland hat Eine Eintragung in das Handelsregister des (inländ.) OT ist nicht ausreichend.
      Bloße schuldrechtliche Verträge (außerhalb des GAV nach § 291 AktG) werden nicht anerkannt.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 1OT muss eine natürliche Person oder eine nicht von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.

Organträger kann Sitz / und oder Ort der Geschäftsleitung auch im Ausland haben.

Übergangsregelung (§ 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG): „alle noch nicht bestandskräftigen Fälle”
§ 14 Abs. 1 2OT kann auch eine Personengesellschaft i.S. des § 15 Organträger = Personengesellschaft
Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt. 3Die Voraussetzung der Nr. 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.

OT muss originär gewerbliche Tätigkeit ausüben. Vgl. dazu RdNr. 15 ff. des BMF-Schreibens vom 10.11.2005 (BStBl 2005 I S. 1038).

Beteiligung an OG muss im Gesamthandsvermögen des OT gehalten werden.

Zu Personengesellschaften mit ausländischen Mitunternehmern vgl. unten Satz 7.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 4Die Beteiligung im Sinne der Nr. 1 an der OG oder, bei mittelbarer Beteiligung an der OG, die Beteiligung im Sinne der Nr. 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Ununterbrochene Zuordnung der Beteiligung zur inländ. Betriebsstätte des OT i.S. des § 12 AO, d.h., die Zuordnung der Beteiligung richtet sich nicht nach DBA-Grundsätzen (vgl. aber unten Satz 7 zur Zurechnung der Einkünfte).
Nr. 2 Sätze 4 und 5 Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO des OT zuzuordnen sein. „Ununterbrochen” bedeutet während der gesamten Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren und anschließend während des gesamten Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft.
  5Ist der OT mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß. Bei einer OT-Personengesellschaft mit ausländischen Gesellschaftern indiziert das zivilrechtliche Gesamthandseigentum eine ununterbrochene Zuordnung zur inländ. Betriebsstätte (vgl. auch Benecke/Schnitger, IStR 2013 S. 153).
    Ein ausländ. Rechtsträger mit einer inländ. Betriebsstätte i.S. des § 12 AO kann zu einer inländischen Tochtergesellschaft einen GAV abschließen. Der GAV muss dabei nicht mehr unter der Firma einer eingetragenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden; anders als früher in § 18 KStG; hier ist auch eine Zuordnung der Beteiligung als gewillkürtes BV denkbar (vgl. aber unten Satz 7).
    Für die Frage, wann ein ausländ. Rechtsträger ein „gewerbliches Unternehmen” i.S. des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist, gelten inländische Grundsätze.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 6Das Einkommen der OG ist der inländischen Betriebsstätte des OTs zuzurechnen, Zurechnung des Einkommens zur inländischen Betriebsstätte des OT, dem die Beteiligung nach Satz 4 zuzuordnen ist.
Satz 6 der die Beteiligung im Sinne der Nr. 1 an der OG oder, bei mittelbarer Beteiligung an der OG, die Beteiligung im Sinne der Nr. 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist. Die Zuordnung der Beteiligung richtet sich nicht nach DBA-Grundsätzen (vgl. aber unten Satz 7).
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, Sobald die Fragen der vorherigen Sätze geklärt sind, ist abschließend zu fragen:  
Satz 7 wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht Unterliegen die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte der inländischen Besteuerung? Die Einkünfte müssen dabei innerstaatlich und nach DBA der deutschen Besteuerung unterliegen.
  als auch nach einem anzuwendenden DBA...

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