(1) 1Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

 

1.

wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

 

2.

wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

2Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln veranlagt, werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

 

(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

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