(1) 1Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung [1]den Finanzämtern übertragen werden. 2Das Gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten oder Lebenspartners eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.

 

(2) 1Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und bei der Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaats Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitlicheWerte zu verständigen. 2Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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