(1) 1Auf das Verfahren einschließlich der Vollstreckung finden die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften Anwendung. 2Wird die Zugehörigkeit zu der besteuernden Religionsgemeinschaft bestritten, ist diese vor der Entscheidung zu hören.

 

(2) 1Wird die Einkommensteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. 2Die Religionsgemeinschaften können darüber hinaus Kirchensteuer stunden, erlassen und erstatten.

 

(3)[1] § 152, der Zweite Abschnitt des Fünften Teils und der Achte Teil der Abgabenordnung finden auf die Kirchensteuer keine Anwendung.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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