(1) 1Auf Antrag der Religionsgemeinschaft kann das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Sport die Verwaltung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden, und die Verwaltung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise den Landesfinanzbehörden übertragen. 2Soweit die Kirchensteuern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach Satz 1 übertragen.

 

(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden gelten die §§ 18 bis 23.

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