Leitsatz

Ein Kind, das ausbildungswillig ist, aber infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen, ist ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und hat deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG einen Anspruch auf Kindergeld.

 

Sachverhalt

Die Tochter der Klägerin befand sich vom 1.8.2016 bis 8.6.2017 in einer Ausbildung. Sie unterbrach die Ausbildung krankheitsbedingt für den Zeitraum Juni 2017 bis einschließlich Juli 2018. Die Familienkasse (FK) hob nach vorheriger Anforderung von Nachweisen hinsichtlich des Zeitraums der Erkrankung die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter bis einschließlich Juli 2018 auf und forderte den überzahlten Betrag von 2.510 EUR zurück. Die FK vertrat die Auffassung, dass eine Berücksichtigung grundsätzlich auch möglich sei, wenn ein Kind wegen einer Erkrankung gehindert sei, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Dies erfordere aber eine schriftliche Erklärung des Kindes, dass es gewillt sei, sich unmittelbar nach Genesung um eine Ausbildung zu bemühen. Eine solche Erklärung könne aber keine Rückwirkung entfalten, sondern wirke erst ab Eingang bei der FK.

 

Entscheidung

Das FG hat jedoch die Auffassung vertreten, dass Anhaltspunkte dafür, dass in einzelnen Monaten des Streitzeitraums die Ausbildungswilligkeit gefehlt haben soll, bei einer durchgängigen Ausbildung vor der Erkrankung, eines sich an die Erkrankung zur Chancensteigerung auf einen Ausbildungsplatz absolvierten Bundesfreiwilligendienstes und eine Umorientierung und Neubewerbung um einen Ausbildungsplatz noch während des Bundesfreiwilligendienstes mit anschließender Ausbildung in diesem Beruf nicht ersichtlich seien. Soweit die FK die rechtzeitige Vorlage einer Erklärung über die Ausbildungswilligkeit in ihrer Dienstanweisung als Voraussetzung für die Annahme der Ausbildungswilligkeit vorsieht, ist das Gericht an diese Auffassung der Verwaltung nicht gebunden. Auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Erklärung erst im Oktober 2018 vorgelegt wurde, ist das Gericht von einer Ausbildungswilligkeit im gesamten Streitzeitraum überzeugt.

 

Hinweis

Das FG hat angesichts der bereits anhängigen Revisionsverfahren, Az beim BFH III R 42/19 und Az beim BFH, III R 49/18 die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Die Revision wird unter Az beim BFH III R 13/20 geführt. Betroffenen sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf die oben angegebenen Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide der FK Einspruch einlegen und auf das Ruhendes des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil v. 17.01.2020, 5 K 24/19

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