Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 102.O. 318/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 1996 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte darf die Sicherheit auch durch eine unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 50.000,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Einzahlung gesellschaftsvertraglich vereinbarter Gesellschafterdarlehen in Anspruch.

Der Beklagte gründete mit notariellem Vertrag vom 11. März 1993 zusammen mit drei weiteren Gesellschaftern die U. F. GmbH. Er ist an dem Stammkapital von 200.000,00 DM mit einem Anteil von 60.000,00 DM beteiligt. Weitere Gesellschafter sind die F. L. und D. GmbH, die S. S. mbH und die b. b. Gesellschaft für Ur.. Geschäftsführer der Gesellschaft war G. P., der zugleich Geschäftsführer der S. S. gesellschaft mbH war.

Gegenstand des Unternehmens war die Altlasten-Entsorgung jeder Art, insbesondere der Betrieb mechanisch-physikalischer Bodenwachanlagen und die Planung und Bearbeitung von Entsorgungsvorhaben, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Die Gesellschaft ist am 28. April 1993 ins Handelsregister eingetragen worden.

Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 4a) folgende Vereinbarung:

  1. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft einmalig ein Darlehen in Höhe von insgesamt DM 800.000,00 (achthunderttausend) anteilig entsprechend der Höhe ihrer Stammeinlagen zur Verfügung zu stellen, und zwar auf erste Anforderung durch die Gesellschaft innerhalb einer Frist von drei Wochen.
  2. Das Darlehen ist in Teilbeträgen von DM 100.000,00 DM anteilig auf Anforderung der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Zahlung innerhalb einer Frist von drei Wochen fällig. Die Gesellschafterversammlung kann eine davon abweichende Regelung beschließen.

Unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag gewährte der Beklagte der Gesellschaft mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 2. November 1993 ein Darlehen in Höhe von 240.000,00 DM, das mit 3 % über dem Diskontsatz verzinst und in Raten von je 30.000,00 DM, jeweils innerhalb von drei Wochen nach Anforderung durch die Gesellschaft und Gesellschafterbeschluß eingezahlt werden sollte. Der Vertrag enthält die ausdrückliche Erklärung, daß das Darlehen kapitalersetzenden Charakter habe und nur nach einem Gesellschafterbeschluß aus künftigen Erträgen oder einem Liquidationsbeschluß zurückgezahlt werden könne.

Der Beklagte hat darlehensweise insgesamt 140.000,00 DM an die Gesellschaft gezahlt.

Am 6. Oktober 1994 eröffnete der Geschäftsführer der Gesellschaft den Gesellschaftern auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, daß der Vermögensstatus der Gesellschaft einen Fehlbetrag von ca. 91.500,00 DM aufweise und weitere Einzahlungen zur Fortführung des Projekts erforderlich seien. Die anwesenden Gesellschafter erklärten, daß sie nach der durch Zahlung und Aufrechnung erfolgten Erfüllung ihrer Einlage- und Darlehensverpflichtungen nicht bereit seien, weitere Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen. Sie beauftragten den Geschäftsführer, sich intensiv zu bemühen, um in den nächsten Tagen einen kapitalstarken Investor für die Übernahme der Geschäftsanteile und die Realisierung des Projekts zu finden. Die b. b. Gesellschaft für U. hat an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen.

Der Geschäftsführer hat am 22. Oktober 1994 Konkursantrag gestellt. Mit Beschluß vom 11. Januar 1995 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden.

Die Konkursbilanz weist Passiva der Gesellschaft in Höhe von 219.260,24 DM aus. Davon entfallen 75.000,00 DM auf nicht gezahlte Geschäftsführergehälter, 19.260,24 DM Bankverbindlichkeiten und 50.000,00 DM auf Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; der Rest betrifft Steuern, Masseschulden und Verfahrenskosten.

Der Kläger fordert von dem Beklagten Erfüllung seines Darlehensversprechens. Von dem noch ausstehenden, auf den Beklagten entfallenden Darlehensbetrag von 100.000,00 DM macht er im Wege der Teilklage einen Betrag von 50.000,00 DM geltend.

Der Kläger hat behauptet, die Gesellschaft habe auf einem gepachteten Grundstück eine Bodenwaschanlage errichten wollen, wofür Kosten in Höhe von 17,5 Mio. DM veranschlagt worden seien; der spätere Geschäftsführer der Gesellschaft habe die Gesellschafter vor der Gründung darauf hingewies...

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