Leitsatz

Eine zum Todesstichtag noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG kann nicht als Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG begünstigt sein.

 

Sachverhalt

Nach § 13a ErbStG unterliegt begünstigtes Betriebsvermögen im Erbfall und bei Schenkungen unter Lebenden einem (innerhalb von zehn Jahren einmaligen) Freibetrag von 225.000 EUR sowie - unabhängig einer Frist - einem Abzugsbetrag von 35 % des Werts des Betriebsvermögens. Auch eine gewerblich geprägte, vermögensverwaltende GmbH & Co. KG fällt grundsätzlich unter das begünstigte Betriebsvermögen.

Im Streitfall wurde eine GmbH & Co. KG gegründet. Komplementärin und Geschäftsführerin der KG war die GmbH. Zweck der Gesellschaft war die Vermögensverwaltung von Grundvermögen und liquiden Mitteln. Nach Gründung der Gesellschaften, aber vor deren Eintragung im Handelsregister, verstarb die Kommanditistin. Der Alleinerbe begehrte die Begünstigung nach § 13a ErbStG. Die Finanzverwaltung verwehrte dies, da wegen der noch nicht erfolgten Eintragung der GmbH im Handelsregister keine gewerbliche Prägung gegeben sein kann.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unbegründet ab. Allerdings sah das Gericht nicht die Eintragung der GmbH als die wesentliche Voraussetzung für die gewerbliche Prägung an, sondern versagte die Begünstigung, da die KG zum Todesstichtag noch nicht im Handelregister eingetragen gewesen war.

Die bestehende Vor-GmbH kann bereits vor ihrer Eintragung ins Handelsregister schon Komplementärin einer KG sein und als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft die gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vermitteln. Da die KG aber kein Handelsgewerbe i. S. des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 HGB betreibt, sondern nur vermögensverwaltend tätig wird, wird sie erst durch die Eintragung ins Handelsregister konstitutiv zur KG. Damit ergibt sich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG erst mit der Eintragung der KG im Handelsregister erfüllt sind. Da somit kein Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG vorliegt, können die Begünstigungen nicht gewährt werden.

 

Hinweis

Die Begünstigung der vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaften bei der Erbschaftsteuer steht schon lange in der Kritik. Während die gewerbliche Prägung - zumindest wenn die KG zum Todestag (= Stichtag für die Bewertung und Berücksichtigung von Begünstigungsregelungen) schon im Handelsregister eingetragen ist - nach dem derzeitigen Recht noch zu der Begünstigung nach § 13a ErbStG (und auch § 19a ErbStG - Tarifbegünstigung für Erwerber, die nicht der Steuerklasse I zuzuordnen sind) führt, wird sich nach Inkrafttreten des geplanten neuen Erbschaftsteuerrechts wohl keine Begünstigung mehr ergeben. Soweit das sog. Verwaltungsvermögen bestimmte Grenzwerte überschreitet, wird eine Begünstigung nicht mehr in Frage kommen können. Damit wird in solchen Fällen, in denen die GmbH & Co. KG ausschließlich/überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, das Vermögen unbegünstigt besteuert werden.

Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 16.08.2007, 3 K 5382/04 Erb

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