BMF, 27.9.2016, IV C 1 - S 2252/08/10002

„Settlement Proposal” der Republik Argentinien vom 17.2.2016 und vom 15.8.2016

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Einlösung von Staatsanleihen der Republik Argentinien in Folge des „Settlement Proposals” vom 17.2.2016 Folgendes:

Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 EStG ist der Unterschied zwischen dem Einlösungsbetrag und den Anschaffungskosten der Anleihe. Liegen dem depotführenden Institut keine Anschaffungsdaten vor, bemisst sich die Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG.

Der Steuereinbehalt kann gemäß § 32d Absatz 4 EStG mit der Einkommensteuererklärung überprüft werden.

Sind der depotführenden Bank die Anschaffungskosten der eingelösten Anleihen bekannt und erfolgt die Abwicklung des „Settlement Proposals” auf Grundlage des mit Schreiben vom 15.8.2016 durch die Republik Argentinien veröffentlichten „Fast Track Settlement” Verfahrens, besteht gemäß Randziffer 209 des BMF Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) die Möglichkeit, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs die anrechenbare fiktive Quellensteuer in Höhe von 15 % zu berücksichtigen. Die Anrechnung kann auf die Kapitalertragsteuer erfolgen, die auf die Differenz zwischen dem Einlösungsbetrag von 150 % und der Nominalforderung von 100 % erhoben wird.

Für den Kapitalertragsteuerabzug auf den Unterschiedsbetrag von 2/3 des Einlösungsbetrages (= Nominalforderung von 100 %) und den Anschaffungskosten der Anleihe gelten die allgemeinen Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug. Eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer kommt insoweit nicht in Betracht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Abgeltungsteuer – (www.bundesfinanzministerium.de) zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1018

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