Rz. 11

Abs. 4 schreibt für geeignete Bereiche eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) vor. Das Instrument der Kosten- und Leistungsrechnung, das aus § 6 Abs. 3 HGrG als Soll-Vorschrift bereits bekannt ist, wurde für die Versicherungsträger mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.4.2001 (Inkrafttreten am 7.4.2001) eingeführt, allerdings als gesetzliche Pflicht (vgl. Rz. 1).

§ 69 Abs. 4 SGB IV entspricht der für den Bundesbereich geltenden Regelung des § 7 Abs. 3 BHO, zu der das Bundesministerium der Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften (vgl. VV Nr. 4 zu § 7 BHO) einschließlich einer Anlage (Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung – KLR-Handbuch) erlassen hat.

Eine KLR ist ein betriebswirtschaftliches Instrument zu Informations-, Steuerungs- und Kontrollzwecken. Es ist geeignet, über die zum Teil schon praktizierten Kostenstellenrechnungen hinaus die in den einzelnen Organisationseinheiten produzierten Leistungen dem dafür erforderlichen Aufwand gegenüberzustellen. Dadurch wird ein hohes Maß bis dahin nicht vorhandener Transparenz erzielt.

Auch wenn die KLR in geeigneten Bereichen nunmehr zwingend vorgeschrieben ist, wurde von einer gesetzlichen Präzisierung bestimmter Bereiche abgesehen. Die Versicherungsträger sollen zunächst Erfahrungen mit diesem Instrument, insbesondere hinsichtlich Kosten-/Nutzenaspekten sammeln können.

Grundsätzlich sind aber die der Verwaltung zuzuordnenden Kosten erster Anknüpfungspunkt, die i. d. R. die Personal-, Sach- und Verfahrenskosten, die Investitionen, aber auch die Verwaltungseinnahmen umfassen. Dazu werden durch eine Output-orientierte Betrachtung Produkte definiert, denen die Verwaltungskosten zugeordnet werden (z. B. Rentenbescheide bei der Rentenversicherung). Durch eine mengenmäßige Erfassung der Produkte können so Stückkosten ermittelt werden, die sich wiederum innerhalb der Sozialversicherungssparte und eventuell auch mit vergleichbaren Unternehmen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichen lassen.

Dieser Vergleich führt dann z. B. zu einem weitergehenden Benchmarking-Verfahren. Eine konkrete Vorgabe zur Nutzung der KLR im Haushaltsplan gibt § 71f vor, nach dem die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsausgaben den Teilhaushalten nach § 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII zuzuordnen hat.

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