0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 3. Titel des 6. Abschnittes mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 und 3 redaktionell angepasst. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist mit Wirkung zum 26.11.2019 die Vorschrift an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zum Aufbau einer Stammdatendatei. § 101 bestimmt neben dem Inhalt der Datei eine Meldepflicht der Unfallversicherungsträger, die Berechtigung der Rentenversicherungsträger, Daten abzurufen, eine Verpflichtung der Unternehmer zum Datenabgleich sowie eine Ermächtigung, den Verfahrensablauf in den Gemeinsamen Grundsätzen festzulegen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 legt den Inhalt der Stammdatendatei fest. Dies dient der Qualitätssicherung der elektronischen Meldeverfahren für die Unfallversicherung. Durch die zwingende Anwendung vor Absendung der Meldungen wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekten Mitgliedsnummern und Gefahrtarifstellen übermittelt werden können (BT-Drs. 18/4114 S. 25).

 

Rz. 4

Die Unfallversicherungsträger werden in Abs. 2 verpflichtet, die notwendigen Daten zur Errichtung der Stammdatendatei zu melden und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Im Gegenzug erhalten die Unfallversicherungsträger das Recht, die notwendigen Daten abzurufen und zu nutzen. Durch die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit auf "die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten" wird verdeutlicht, dass die Bestimmungen des Sozialdatenschutzes (§§ 67 ff. SGB X) zwingend einzuhalten sind.

 

Rz. 5

Den Rentenversicherungsträgern wird in Abs. 3 das Recht eingeräumt, die von ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Wahrung des Sozialdatenschutzes benötigten Daten der Stammdatendatei zu nutzen. Sie haben jedoch nicht die Möglichkeit, Daten zu ändern.

 

Rz. 6

Um die Qualitätssicherung zu erreichen, werden die Unternehmer in Abs. 4 verpflichtet, zur Durchführung ihrer Meldungen (§§ 28a, 99) einen automatischen Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen. Damit werden fehlerhafte Meldungen nahezu ausgeschlossen, was zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes führt.

 

Rz. 7

Wie in allen Vorschriften des 6 Abschnittes ist in Abs. 5 eine Ermächtigung zur Regelung des Aufbaues und des Abrufverfahrens in den Gemeinsamen Grundsätzen gemäß § 103 enthalten.

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