1Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte

 

1.

nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat oder

 

2.

vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen hat oder

 

3.

nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999[1] abgeschlossen hat oder

 

4.

nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder um Investitionen im Sinne des § 5 Abs. 2, 3 oder 4 handelt oder

 

5.

nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht um Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.

2Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gilt bei Investitionen im Sinne der Nummer 4 für die Einordnung eines Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. 3Die Nummern 3 bis 5 gelten nicht bei Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes – ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler –, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 nicht bei Investitionen in Betriebsstätten des Handels. 4Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. 5Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.

[1] Frist von 1999 auf 1997 verkürzt durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz vom 24.3.1998.

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