(1) 1Die Abgabe wird zusammen mit der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt. 2§ 3 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind anzuwenden. 3Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist nicht festzusetzen. 4Überschreitet die Abgabeschuld den beim Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Betrag um weniger als zehn Deutsche Mark, ist sie in Höhe des einbehaltenen Betrags festzusetzen. 5Auf die verbleibende Abgabeschuld sind die nach § 6 Abs. 1 entrichteten Beträge anzurechnen. 6Wird die Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1990 geändert, so ändert sich die Abgabe entsprechend.

 

(2) Ist für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen, sind die nach § 6 Abs. 1 bis 3 erhobenen Beträge auf Antrag zu erstatten.

 

(3) 1Die für die Festsetzung und Erstattung der Abgabe erforderlichen Angaben sind in der Steuererklärung oder im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich zu erklären. 2Die nach § 6 Abs. 6 erteilte Bescheinigung ist beizufügen.

 

(4) Die gesonderte Feststellung für das Voranmeldungsverfahren (§ 6 Abs. 8) ist auch für die Veranlagung maßgebend.

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