Sowohl der Investitionsabzug als auch die Sonderabschreibungen vermitteln dem Betrieb dem Grundsatz nach keine bleibende Steuerersparnis, sondern lediglich eine Steuerstundung und die damit verbundenen Zins- und Liquiditätsvorteile.

 
Praxis-Beispiel

Gewinnverlagerung

Der Betrieb, der Ende 2017 die Größenmerkmale des Gesetzes nicht überschreitet, plant für 2020 die Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 100.000 EUR und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren. In der Steuererklärung für 2017 mindert er seinen Gewinn (außerhalb der Bilanz) um einen IAB von 40.000 EUR.

Werden 2020 begünstigte Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 100.000 EUR erworben, darf der Unternehmer im Ergebnis den Investitionsabzug – ganz oder teilweise – von diesen Anschaffungskosten abziehen.

Erfüllt der Betrieb auch noch im Jahr 2020 die Größenmerkmale, kommen als weitere Vergünstigung Sonderabschreibungen von 20 % in Betracht. Deren Betrag wird allerdings durch den Investitionsabzug gemindert, soweit dieser Betrag im Jahr der Anschaffung von den Anschaffungskosten abgezogen wird (Wahlrecht). Die Sonderabschreibungen berechnen sich dann aus dem verbleibenden Betrag, hier also aus (100.000 ./. 40.000 =) 60.000 EUR (20 % = 12.000 EUR). Ohne Investitionsabzug würden die Sonderabschreibungen entsprechend höher ausfallen.

Ihren Ausgleich finden sowohl der Investitionsabzug (mit Übertragung auf die Anschaffungskosten) als auch die Sonderabschreibungen durch eine entsprechende Kürzung der laufenden Abschreibungen während der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Auf die Nutzungsdauer wird zwangsläufig nur der verbleibende Teil der Anschaffungskosten (48.000 EUR) verteilt.

Bei Verkauf der Maschine vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht ein entsprechend höherer Veräußerungsgewinn, ggf. mit der Möglichkeit der Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut.[1] Dieser Gewinn kann tarifbegünstigt sein, wenn die Maschine zusammen mit dem Betrieb, einem Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wird.[2]

Die Dauer der Steuerstundung hängt im Einzelfall ab

  • von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts,
  • der frühzeitigen Inanspruchnahme des Investitionsabzugs (1, 2 oder 3 Jahre vor der Anschaffung) und
  • der Zulässigkeit der Sonderabschreibungen.
 
Praxis-Tipp

Dauer der Steuerstundung

Wegen des 50 %igen (bzw. bis 2019 40 %igen) Sofortabzugs führt die IAB zu einer Steuerstundung nicht nur für maximal 3 Jahre. Sie erstreckt sich vielmehr mit Teilbeträgen über die gesamte Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Ihren Ausgleich findet der IAB darin, dass die laufenden Abschreibungen für das Wirtschaftsgut entsprechend niedriger ausfallen. Der Sofortabzug mindert die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, einschließlich etwaiger Sonderabschreibungen.

Wegen dieses Stundungseffekts sollte der Steuerpflichtige im Regelfall für alle geplanten Anschaffungen begünstigter Wirtschaftsgüter so früh wie möglich, spätestens im Vorjahr, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

 
Hinweis

Gestaltungsspielraum nutzen

Die Zinsvorteile fallen wegen des derzeitigen Zinsniveaus niedriger aus als früher. Höhere Vorteile lassen sich gelegentlich erzielen, wenn der IAB genutzt wird, Gewinnspitzen einzelner Jahre auszugleichen oder – durch vorzeitiges Auflösen (auch in Altfällen)[3] – bei einem Gewinneinbruch die Einkünfte anzuheben.

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