Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 durch die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen aufgrund begünstigter Investitionen können die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 50 % (bzw. 40 % ab 2019)[1] gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die Minderung ist beschränkt auf die wirtschaftsgutbezogene Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG. Damit wird im Ergebnis – entsprechend dem Sinn und Zweck des § 7g EStG – Abschreibungsvolumen in einem Jahr vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd berücksichtigt.[2]

Bei Inanspruchnahme der Herabsetzungen nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG vermindern sich die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Absetzungen nach den §§ 7 ff. EStG um diese Beträge.

Zusätzlich kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen werden. Die Bemessungsgrundlage ist um die Herabsetzungen nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG zu mindern.

Hatte der Steuerpflichtige in einem der 3 Vorjahre nach altem Recht einen IAB in Anspruch genommen, kann er im Jahr der Anschaffung des damals benannten Wirtschaftsguts sofort einen Teil der Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen.[3] Diese Sofortabschreibung ist in 2-facher Hinsicht begrenzt:

  • Sie darf nicht höher sein als der früher in Anspruch genommene IAB;
  • außerdem darf sie 50 % (bzw. 40 % bis 2019) der tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht übersteigen.

Während die Bildung des IAB nach § 7g Abs. 1 EStG als auch die Auflösung des IAB nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG außerbilanziell vorzunehmen ist, stellt die Kürzung (Wahlrecht) der Anschaffungskosten eine innerbilanzielle Maßnahme dar. Diese unterliegt jedoch den strengen Anforderungen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG. Wird eine vor Erlass eines erstmaligen Steuerbescheids korrigierte Überleitungsrechnung dem Finanzamt vorgelegt, in der eine bislang nicht vorgenommen Kürzung erstmalig enthalten ist, entspricht dies nicht den Voraussetzungen einer Bilanzänderung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.[4]

 
Hinweis

Unangemessene Anschaffungskosten

Die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. auf unangemessene Anschaffungskosten (z. B. PKW der obersten Luxusklasse) hat der BFH ausgeschlossen.[5] Bei der Bildung eines IAB nach neuer Rechtslage bestehen kein Begrenzungen aufgrund unangemessener Anschaffungskosten, da eine Investitionsabsicht und somit eine Darstellung der geplanten Anschaffungen nicht mehr notwendig ist. Allerdings unterliegen dann etwaige Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, soweit sie den Betrag der angemessenen Anschaffungskosten überschreiten.

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