Tz. 1693

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Hybride Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach ausl ZivR/StR abweichend vom dt Rechtstypus behandelt werden. Dies führt zwangsläufig zu sog Qualifikati onskonflikten. Bei der Beurteilung von Beteiligungen an ausl Gesellschaften ist grds zwischen der nationalen Qualifikation und der Zuweisung des Besteuerungsrechts nach den DBA zu unterscheiden. Es ist hierbei derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Grundsatz der Besteuerung ausl Eink ist das Welteinkommensprinzip nach § 1 Abs 3 KStG.
b) IdR ist auch die Qualifikation der Eink (und der Einkunftsquelle) ausschl nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen des Typenvergleichs vorzunehmen (im Einzelnen dazu s Tz 1304).
c) Die DBA hingegen teilen vorrangig Besteuerungsrechte zu (s Urt des BFH v 04.08.1976, BStBl II 1976, 662) mit der Wirkung des innerstaatlichen St-Verzichts. Es handelt sich um Vorschriften der sachlichen StBefreiung oder St-Ermäßigung (s Urt des BFH v 01.10.1992, BFH/NV 1993, 156).
d) Eine Umqualifikation von Eink oder Einkunftsquellen ist auf dieser Ebene grds nicht mehr möglich. Es ist lediglich zu prüfen, ob D das Besteuerungsrecht nach den Art 7, 10 oder 21 wahrnehmen kann.
e) Soweit die Gesellschaft im Ausl als Kap-Ges besteuert wird, ist sie regelmäßig auch abkommensberechtigt (Art 4 Abs 4 OECD-MA). Viele DBA enthalten jedoch Detailregelungen für entspr hybride Fälle.

Die sich ergebenden Probleme sollen anhand der häufig vorkommenden Bsp im Verhältnis zu den USA, speziell den US Limited Partnerships (US-LP) und den US-S-Corp erläutert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge