Tz. 1653

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Einf des § 50d Abs 10 EStG hat sehr schnell zu Outbound-Modellen (zB PWC Transfer Pricing Perspective Deutschland 2012) geführt, in denen versucht wird, die Zuordnung insbes für Lizenzen zu nutzen, um diese im Konzern st-optimiert einsetzen zu können.

 

Beispiel:

a) Grundfall:

Die dt X-GmbH ist als MG Eigentümerin einer großen Anzahl von Markenrechten, die von ihren weltweiten TG und EG gegen Entgelt genutzt werden.

Zum 01.01.01 überlässt die X-GmbH der neu gegründeten Y-GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt ist, unentgeltlich die Nutzung der Markenrechte. Die Y-GmbH beschäftigt neben einem GF keine weiteren Mitarbeiter.

Diese Rechte auf Nutzung der Marken der X-GmbH überlässt die Y-GmbH einer niederländischen Pers-Ges (Sitz und Geschäftsleitung in den NL). Es wird ein fremdvergleichskonformes Entgelt entrichtet. Die Gesellschaft hat einen eingerichteten Geschäftsbetrieb mit 5–6 Mitarbeitern. An der niederländischen Pers-Ges ist die Y-GmbH als ausschließlicher MU beteiligt. Die niederländische Pers-Ges überlässt die Nutzungsrechte an den Marken gegen Entgelt den über 300 TG und EG der X-GmbH im In- und Ausl. Eine entgeltliche Überlassung der Markenrechte durch die niederländische Pers-Ges an die X-GmbH erfolgte nicht. Die wes Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erhalt und Pflege der Marke entstehen, werden weiterhin von der X-GmbH getragen.

Die X-GmbH ist der Auff, dass die durch die Y-GmbH vereinnahmten Markenlizenzen als Sonderbetriebseinnahmen der Y-GmbH der niederländischen Pers-Ges zuzurechnen und von der dt Besteuerung auszunehmen sind.

b) Fallvariante 1:

Wie Grundfall, jedoch hat die X-GmbH ebenfalls eine Lizenz, die derjenigen entspricht, die auch von den TG und EG für die Nutzung der Marken zu entrichten ist.

c) Fallvariante 2:

Wie Grundfall, jedoch wird das für die Verwaltung der Nutzung der Markenrechte erforderliche Personal von der Y-GmbH für ein in den NL befindliches Büro eingestellt.

Die X-GmbH vertritt die Auff, dass hierdurch eine MU-BetrSt begründet wurde, der die von der niederländischen Pers-Ges an die Y-GmbH geleisteten Lizenzzahlungen zuzurechnen sind.

d) Fallvariante 3:

Wie Grundfall. Die X-GmbH ist ebenfalls Eigentümerin einer Vielzahl von Patenten, die ebenfalls weltweit von ihren TG und EG genutzt werden.

Die Nutzung dieser Patente wird ebenfalls unentgeltlich der Y-GmbH zur Nutzung überlassen. Soweit sich aus der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der X-GmbH patentfähige Ergebnisse ergeben, wird die Nutzung nach Erteilung des Patents jeweils unentgeltlich der Y-GmbH überlassen.

Die Y-GmbH überlässt die Nutzung wie im Grundfall entgeltlich der niederländischen Pers-Ges. Da für die Verwaltung der Patente ein umfangreicher Personalstamm erforderlich ist, der durch die niederländische Pers-Ges nicht vorgehalten werden kann, schließt diese mit der X-GmbH einen Dienstleistungsvertrag, nach dem die X-GmbH gegen Entgelt alle im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung der Patente zusammenhängenden Tätigkeiten zu erbringen hat.

 

Tz. 1654

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Im Rahmen der stlichen Würdigung der vorgestellten Konzepte stellen sich vorrangig folgende Fragen:

Kann durch die oa Fallgestaltungen eine Besteuerung der Lizenzzahlungen im Inl vermieden werden?
Bejahendenfalls, wie ist die Tatsache zu würdigen, dass die X-GmbH weiterhin die wes Aufwendungen für den Erhalt und die Fortentwicklung der Marke trägt?
Liegt in Fallvariante 2 eine MU-BetrSt vor, mit der Rechtsfolge, dass die Lizenzeinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen dieser BetrSt zuzurechnen sind?
Liegt zumindest bei Fallvariante 3 eine unangemessene rechtliche Gestaltung vor, die zu einem Gestaltungsmissbrauch iS des § 42 A0führt?
 

Tz. 1655

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Beurteilungsvorschlag

Zu a) Grundfall

aa) Stliche Behandlung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung im Inl

Aus der unentgeltlichen Überlassung der Markenrechte durch die X-GmbH an die Y-GmbH sind keine stlichen Konsequenzen zu ziehen, da reine Nutzungsüberlassungen nicht zu einer verdeckten Einlage führen (s ua Urt des BFH v 19.05.2005, BFH/NV 2005, 1794 zur unentgeltlichen Überlassung von Dienstleistungen im Dreiecksfall).

Im Einzelfall ist es aber fraglich, ob bereits national ein Fall des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG vorliegt. Denn Lizenzgebühren sind als Zahlungen iR des lfd Geschäftsverkehrs einer Lizenzverwertungsgesellschaft (TG) und der hier niederländischen Pers-Ges anzusehen mit der Folge der Nichtanwendung des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG/§ 50d Abs 10 EStG (s Urt des BFH v 26.03.1987, BStBl II 1987, 564).

 

Tz. 1656

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

bb) Entgeltliche Nutzungsüberlassung imAusl

Qualifikation der Eink

Nach § 50d Abs 10 EStG sowie Tz 5.1 der Verw-Grds Pers-Ges gehören Vergütungen, die ein MU für die Überlassung von WG an die Pers-Ges bezogen hat, in analoger Anwendung des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 zweiter Hs und Nr 3 zweiter Hs EStG zu den Eink aus Gewerbebetrieb. Sie sind somit Teil des Gewinns der Pers-Ges. Sie gehören lt. BMF-Schr als Sonderve...

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