Tz. 1616

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach dem DBA sind die Gewinnanteile beschr stpfl Gesellschafter deutscher Pers-Ges von der B-Rep zu besteuern, soweit die Gewinnanteile inl BetrSt zuzurechnen sind. Nach innerstaatlichem Recht (s § 15 Abs 1 Nr 2 EStG) gelten dabei auch Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG bezogen hat, als Eink aus Gew. Die Frage, ob sich die BetrSt-Besteuerung bei Beteiligung an einer ausl Pers-Ges/MU-Schaft auch auf Vergütungen iSv § 15 Abs 1 Nr 2 EStG erstreckt, führt oftmals wegen der unterschiedlichen Behandlung der Vergütungen im Wohnsitzstaat des Gesellschafters und im BetrSt-Staat zu Qualifikationskonflikten. Dies kann im Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung, andererseits aber auch zur Nichtbesteuerung dieser Vergütungen (insbes von Tätigkeitsvergütungen und Zinsen aus Gesellschafterdarlehen) führen.

 

Tz. 1617

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

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