Tz. 1202

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der sog Relevant Business Activity Approach besteht nach den OECD-MA 1963–2007 und der Umsetzung in den dt DBA in vd Ausprägungen.

Die Lösung von Zuordnungsproblemen im RBAA wird dadurch erschwert, dass es kein ausdrücklich festgelegtes Verhältnis der die Gewinnabgrenzung tragenden Prinzipien der BetrSt-Besteuerung gibt: Die Gewinnabgrenzung ist unmittelbar geregelt durch das jeweilige DBA, während sich die Gewinnermittlung nach dem jeweiligen Recht des Anwenderstaates ergibt. Allerdings kann der ermittelte Gewinn durch das DBA als Art sachliche St-Befreiungs- oder -ermäßigungsvorschrift begrenzt sein. Das DBA gibt sozusagen den Gesamtrahmen vor, während die innerstaatlichen Gewinnermittlungsvorschriften den zugeteilten Besteuerungsanspruch des jeweiligen Staates ausfüllen müssen. Hierbei entsteht regelmäßig ein Konflikt zwischen den prägenden Elementen der DBA – dem Fremdvergleich (s Tz 1224) – und dem mehr innerstaatlichen Element der Einheitsbetrachtung des Unternehmens mit dem wes Element des Verbots von "In-Sich-Geschäften" (s Tz 1223).

Die Eckwerte dieses Ansatzes sind vereinfachend dargestellt:

Der Fremdvergleich bei Innentransaktionen ist nur eingeschränkt für bestimmte Vorgänge, insbes Warenbewegungen, anzusetzen.
Gdrs kein Ansatz fiktiver Transaktionen, sog Dealings zwischen Stammhaus und BetrSt und umgekehrt.
Prägend ist das System der Aufwandsverrechnungen (Aufteilung) anstelle der Annahme von gewinnrealisierenden Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen.

Das Ergebnis der BetrSt ist Teil des Ergebnisses des Unternehmens und entspr limitiert.

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