Tz. 1223

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Infolge der rechtlichen Unselbständigkeit der BetrSt können Lizenzgebühren, Zinsen, Mieten, Pachten und andere Entgelte für die Überlassung von WG zwischen Stammhaus und BetrSt nicht verrechnet werden. Eine Ausnahme gilt insoweit, als dem überlassenen Unternehmensteil für die überlassenen WG Aufwendungen gegenüber Dritten entstanden sind. Diese eingeschr Selbständigkeitsfiktion betrifft insbes (s auch Barig, IWB 2013, 801):

die Überlassung von immateriellem Vermögen (kein Ansatz von fiktiven Lizenzgebühren),
die Überlassung materieller WG (kein Ansatz von fiktiven Mietentgelten),
die Überlassung von Kap (kein Ansatz von fiktiven Zinsen),
die Erbringung unternehmensinterner Dienstleistungen bei allgemeinen Verwaltungs- und Managementaufgaben (kein fiktives Dienstleistungsentgelt).

Der OECD-MK aF sieht für derartige Leistungen lediglich die Weiterbelastung tats angefallener Aufwendungen vor.

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