Tz. 1172

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der BFH hat sich (s Urt des BFH v 03.08.2005, BStBl II 2006, 220) auch mit der Frage der BetrSt-Begr durch einen GF eines portugiesischen Bauunternehmens, der im Streitjahren 60 bzw 47 Tage in D sowohl durch Vertragsabschlüsse als auch durch Bauaufsichtsarbeiten tätig war, beschäftigt. Die Entsch hat nicht nur Bedeutung für die Baubranche, sondern setzt sich insbes mit dem zeitlichen Element der "gewöhnlichen" Vertragsausübung, der sog Ständigkeit auseinander.

Nach Prüfung der rechtlichen und tats Voraussetzungen verneint der BFH die Annahme einer Vertreter-BetrSt. Dabei lässt der BFH zwar die Frage offen, ob der GF der portugiesischen Kap-Ges überhaupt eine Vertreter-BetrSt begründen kann. Der Fundstellenverweis auf Buciek (in FS Wassermeyer [2005], 289) und dessen darin geäußerte Meinung (aaO, 291, III.) legt aber den Schluss nahe, dass der BFH in dieser Frage die von der Fin-Verw in den BetrSt-Verw-Grds vertretene Rechts-Auff teilt. In tats Hinsicht sieht das Gericht jedoch das Erfordernis einer "gewöhnlichen Ausübung" der Vertretertätigkeit als nicht gegeben an.

Das gewöhnliche Ausüben ist nach dem OECD-MAK (Rn 33.1 zu Art 5) eine Frage von Ausmaß und Häufigkeit, welches von der Natur der Verträge und des Geschäfts des Unternehmens (Branche) abhängt. Auch über die Aussage, dass die Prüfung einer Vertreter-BetrSt nicht ohne Beachtung der allgemeinen BetrSt-Merkmale erfolgen darf, besteht weitgehende Übereinstimmung in Rspr und Lit.

 

Tz. 1173

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Anknüpfung der Besteuerung an das Bestehen einer BetrSt beruht auf dem Gedanken, dass in der Existenz der BetrSt eine gesteigerte Beziehung des Unternehmers zum Ort seiner Betätigung zum Ausdruck kommt (so ua s Buciek, DStZ 2003, 139). Diesen Faktor hat der BFH wiederholt als "Verwurzelung" des Unternehmens im Quellenstaat bezeichnet (ua s Urt des BFH v 21.04.1999, BStBl II 1999, 694; v 23.05.2002, BStBl II 2002, 512), wobei der zeitlichen Komponente im Falle der Vertreter-BetrSt naturgem die entscheidende Bedeutung zukommt. Ob bei der Fristbemessung auf die Dauer von sechs Monaten iSe Bau-BetrSt (so das FG) abzustellen ist, lässt der 1. Senat unter Hinw auf die entspr Regelung im § 12 S 2 Nr 8 AO ausdrücklich offen. Er stellt lediglich klar, dass im Streitfall die tats Aufenthaltstage keine "verfestigte Beziehung" des Unternehmens zum Inl begründen.

Soweit der BFH über die Entsch im Einzelfall hinaus auch für den abhängigen Vertreter die Parallelen zur Prüfung der allgemeinen BetrSt-Merkmale betont (s Buciek, in FS Wassermeyer [2005], 289, 301), steht dies nicht in Widerspruch zur Verw-Meinung, in der Vertreter-BetrSt die Ultima ratio der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit zu sehen.

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