Tz. 1088

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Fortgesetzt hat der BFH seine Rspr zur Subsidiarität (s Urt des BFH v 23.10.1996, IStR 1997, 271). Dividenden aus Aktien, die nach dt Recht zu den Sonderbetriebseinnahmen iRe atypisch stillen Gesellschaft gehören, sind hiernach abkommensrechtlich nicht den stfreien BetrSt-Gewinnen zuzurechnen. Hierzu auch s Anm F.W. (IStR 1997, 273).

Besondere Probleme ergeben sich infolge der Konfliktfelder des HR – der stlichen Zuordnung von Sonder-BV und der funktionalen Betrachtung bei Pers-Ges sowie des Verhältnisses zu den abkommensrechtlichen Spezialnormen (insbes Zinsen und Lizenzen). Diese werden gesondert erläutert (s Tz 1300ff).

Hierbei sind folgende Fallgruppen zu differenzieren:

Sonder-BV I,
Sonder-BV II,
Sondervergütungen,
atypisch stille Gesellschaften,
Gestaltungsmodelle zB zum "Umhängen" von Beteiligungen durch das sog CV-Modell.
 

Tz. 1089–1090

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

vorläufig frei

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