Tz. 1088
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Fortgesetzt hat der BFH seine Rspr zur Subsidiarität (s Urt des BFH v 23.10.1996, IStR 1997, 271). Dividenden aus Aktien, die nach dt Recht zu den Sonderbetriebseinnahmen iRe atypisch stillen Gesellschaft gehören, sind hiernach abkommensrechtlich nicht den stfreien BetrSt-Gewinnen zuzurechnen. Hierzu auch s Anm F.W. (IStR 1997, 273).
Besondere Probleme ergeben sich infolge der Konfliktfelder des HR – der stlichen Zuordnung von Sonder-BV und der funktionalen Betrachtung bei Pers-Ges sowie des Verhältnisses zu den abkommensrechtlichen Spezialnormen (insbes Zinsen und Lizenzen). Diese werden gesondert erläutert (s Tz 1300ff).
Hierbei sind folgende Fallgruppen zu differenzieren:
• | Sonder-BV I, |
• | Sonder-BV II, |
• | Sondervergütungen, |
• | atypisch stille Gesellschaften, |
• | Gestaltungsmodelle zB zum "Umhängen" von Beteiligungen durch das sog CV-Modell. |
Tz. 1089–1090
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
vorläufig frei
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