Tz. 1076

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Art 6 Abs 4 OECD-MA hat folgenden Wortlaut:

Zitat

Die Absätze 1 und 3 [= Belegenheitsprinzip] gelten auch für Eink aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Eink aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Nach Abkommensrecht gilt im Hinblick auf das Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen das strikte Belegenheitsprinzip. Das folgt aus Art 6 und Art 13 Abs 1 OECD-MA. Darin einbezogen sind Eink "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens", so Art 6 Abs 3 OECD-MA.

Zu beachten ist, dass die im Inl gegebene Subsidiarit der Eink aus KapV im DBA-Recht nicht greift. Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen gehören nicht zu den "Grundstückseink idS". Sie sind der "eigenen" Einkunftsart des Art 11 OECD-MA unterworfen, s Urt des BFH v 28.04.2010 (BFH/NV 2010, 1550). Diese Rspr wird auch von der Fin-Verw akzeptiert (s Tz 2.2.3 des überarbeiteten BMF-Entw "Anwendung der DBA auf Personengesellschaften" v 05.11.2013 [BMF-hompage]). Die früher im Verhältnis zu Ungarn veröffentliche Auff wird damit aufgehoben.

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