Tz. 1074

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Rechtsgrundlage für die Zuweisung bzw Aufteilung des Besteuerungsrechts für gew Gewinne ist die regelmäßig Art 7 Abs 1 des OECD-MA entspr Regelung des jeweiligen deutschen DBA.

Art 7 Abs 1 OECD-MA lautet:

Zitat

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene BetrSt aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser BetrSt zugeordnet werden können.

Die Frage der Auslegung der Unternehmenstätigkeit hat bei einem Direktengagement von Kö regelmäßig keine Bedeutung. Anders ist die Frage jedoch bei einer mittelbaren Tätigkeit von Kö über Pers-Ges zu betrachten (zB Probleme der gewerblich geprägten oder infizierten Pers-Ges oder des gewerblichen private Equity Engagements, s hierzu daher die Kommentierung im 4. Abschn).

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