Tz. 1026

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Rn 4.1 der Verw-Grds Umlagen fordert Eintrittszahlungen: "…Unternehmen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Umlagevertrag beteiligen, müssen eine Eintrittszahlung leisten, wenn die bisherigen Poolmitglieder dem Eintretenden materielle und immaterielle Ergebnisse überlassen. Die Eintrittszahlungen werden nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt. Bei den Ergebnissen kann es sich zB um immaterielle WG, angefangene Arbeiten oder Kenntnisse, die bei den vorangegangenen Tätigkeiten erworben worden sind, handeln. …"

 

Tz. 1027

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Hieraus lassen sich folgende Fallgruppen ableiten:

Ersparter Aufwand

Auch Zahlungen für fehlgeschlagene Forschung können in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für die damit verbundenen Erkenntniszuwächse ein Entgelt gefordert bzw entrichtet hätte.

Know-how Einbringung

Bringt der Eintretende einen annähernd gleichen Wissensstand wie die bisherigen Poolmitglieder ein, wird regelmäßig ein Ausgleich nicht geboten sein (so auch OECD-GL 2010 Rn 8.32). In allen Fällen eines Ausgleichs übertragen die bisherigen Poolmitglieder einen Teil ihrer jeweiligen Anteile an den aus der bisherigen Tätigkeit stammenden Ergebnissen. Für den Erwerber handelt es sich hierbei um einen aktivierungspflichtigen Vorgang.

Keine Aussage enthält das BMF-Schr zur Folge bei den Empfängern. UE müsste wegen der Anwendung der Tauschgrundsätze eine Realisierung erfolgen.

Sachleistungen

Erbringt das eintretende Unternehmen bei Eintritt Sachleistungen anstelle einer Eintrittszahlung oder aus anderen Gründen, so gelten die Grundsätze der Aufwandsverrechnung (s Rn 2.1 Abs 3 der Verw-Grds Umlagen).

Verwaltungsbezogene Leistungen

Bezieht sich der Umlagevertrag auf verwaltungsbezogene Leistungen, wird von der Fin-Verw eine Eintrittszahlung nicht anerkannt. Dies ist grds sachgerecht, da diese Kosten regelmäßig zum "sofortigen Verbrauch" bestimmt sind und keine stille Reserven beinhalten können. In der Lit (s Baumhoff, IStR 2000, 731) wird aber zutreffenderweise auf die Sonderfälle verwiesen, in denen der Pool Vorleistungen erbracht hat, für die ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Geschäftsleiter einen Ausgleich gefordet hätte. Als Bsp kann man hierbei an (begonnne) Gutachten, Standort- Markt- oder Produktanalysen denken. Auch Entwicklungskosten für Softwareprogramme oder Konzepte könnten in diesen Bereich fällen.

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