Tz. 941

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Unternehmen, die über Patente, Lizenzen, technisches, kaufmännisches oder betriebswirtsch Spezialwissen verfügen, können durch Einsatz dieses Wettbewerbvorteils ein zusätzliches Gewinnpotential generieren. Um sicherzustellen, dass dieses Potential vollumfänglich ausgeschöpft werden kann, ist es üblich, dass diese immateriellen WG allen inl und ausl Firmengruppenmitgliedern zur Verfügung gestellt werden, auch wenn es zunächst nur von einem Konzernmitglied geschaffen wurde. Deshalb gewinnt bei international aufgestellten Firmengruppen die konzerninterne grenzüberschreitende Überlassung von immateriellen WG zunehmend an Bedeutung (s Finsterwalter, IStR 2006, 355). In der Lit bekannt gewordene (Verrechnungspreis-)Prozesse zur Frage der Angemessenheit von Lizenzen umfassen inzwischen ein Mrd-Streitpotenzial (s Beuchert, IStR 2006, 605).

Eine einheitliche Begriffsbestimmung für immaterielle WG existiert nicht. Die meisten Definitionen beschreiben immaterielle WG als "nicht-physische" oder "unsichtbare" Vermögenswerte eines Unternehmens, die für ihre Eigentümer Ansprüche auf zukünftige Einkommen repräsentieren. Infolge dieser Eigenschaften bereiten der konzerninterne, grenzüberschreitende (Ver)Kauf, die konzerninterne grenzüberschreitende Lizenzierung und die gemeinsame grenzüberschreitende Entwicklung immaterieller WG mehr als andere Transaktionsarten zwischen abhängigen Unternehmen eines multinationalen Konzerns meist größere Schwierigkeiten bei der Bewertung als der Transfer von physischen Gütern (s Boos/Rehkugler, IStR 2002, 532).

Eine Lizenzierung kann sich sowohl bei der Überlassung von Einzel-WG als auch in den Fällen der Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 3 AStG ergeben, s Tz 510ff. Nachfolgend werden die Grundsätze für die Einzellizenzierung sowie der Ausnahmefälle der Funktionsverlagerung iwS (Funktionsverlagerungen, die nicht unter § 1 Abs 3 fallen, s Tz 633ff, 657ff) dargestellt.

Zur Lizenzierung in den Fällen der Funktionsverlagerung s die Kommentierung zu § 1 Abs 3 AStG, s Tz 510ff.

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