Tz. 642

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die 3. Alt, die als begünstigende Regelung rückwirkend auf den 01.01.2008 durch das "EU-Umsetzungsgesetz" eingefügt wurde, sieht vor, dass ein Ansatz von Einzelverrechnungspreisen bei einer Funktionsverlagerung vorzunehmen ist, sofern zumindest ein wes immaterielles WG Gegenstand der Funktionsverlagerung ist und (dieses) von ihm genau bezeichnet wird. Hierbei soll eine Glaubhaftmachung des Stpfl ausreichend sein.

Sowohl geschützte immaterielle WG wie Patente als auch ungeschützte wie das Know-how genügen diesen Anforderungen. Eine Beschränkung auf rechtlich geschützte immaterielle WG – wie zunächst vom BMF geplant – ist nicht vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es auch aus, dass nur dieses eine wesentliche immaterielle WG vom Stpfl genau bezeichnet wird.

 

Tz. 643

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Der Gesetzestext steht hierbei eindeutig im Widerspruch zur Begr, die eine Verpflichtung zur Bezeichnung aller wes übertragenen immateriellen WG enthält. Die Ges-Begr enthält hierzu im Detail folgende Aussagen:

Zitat

Voraussetzung ist, dass der Stpfl alle von der Funktionsverlagerung betroffenen, wes immateriellen WG – auch soweit sie noch nicht bilanziert worden sind – genau bezeichnet. Die genaue Bezeichnung ist notwendig, denn selbst geschaffene immaterielle WG können aufgrund ihrer fehlenden Bilanzierbarkeit von der Fin-Verw meist nicht selbständig identifiziert werden; die Identifizierung ist aber zwingende Voraussetzung für eine sachgerechte, betriebswirtsch fundierte Bewertung. Der Ansatz fremdvergleichskonformer Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets führt zu einem Ergebnis, das auch für die Funktionsverlagerung insges dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Dadurch wird die sachgerechte Aufteilung internationaler Besteuerungsrechte zwischen den betroffenen Staaten gewährleistet.

Warum die Ges-Begr entgegen dem eindeutigen Wortlaut die Notwendigkeit der Offenlegung "aller" wes immateriellen WG fordert, ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Rechtsgrundlage. Die Fin-Verw greift diesen Gesichtspunkt in den Verw-Grds FVerl grds auch nicht auf, verweist aber auf das Problem der Dokumentationsverpflichtungen für die Gesamttransaktion (s Tz 687)

 

Tz. 644

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zu beachten ist auch, dass nach § 1 Abs 5 FVerlV immaterielle WG und Vorteile wes iSd § 1 Abs 3 S 10, Alt 1 AStG sind, ›wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insges mehr als 25 % der Se der Einzelpreise aller WG und Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen iSd § 3 Abs 2 S 2 AStG hervorgehen, glaubhaft ist.

Diese Wesentlichkeitsgrenze ist auch auf die dritte Escape-Klausel anwendbar. Damit ergibt sich folgendes Bild, das am besten an Hand nachfolgendem Bsp erläutert werden kann:

 

Beispiel:

Ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie verlagert die Herstellung von Klimaanlagen auf eine ausl TG. Die Lieferung soll an die asiatischen Kunden erfolgen, die bislang von der inl MG beliefert worden sind. Die TG setzt die Patente sowie das Know-how der MG ein, ebenso deren Markennamen.

Variante 1:

Patente, Know-how und Markennahmen machen 20 % des Preises des Transferpakets aus.

Lösung:

1. Escape erfüllt.

Variante 2:

Der Markennamen macht 30 % des Preises des Transferpakets aus und wird genau bezeichnet.

Lösung:

3. Escape erfüllt.

Variante 3:

Patente, Know-how und Markennamen machen je 15 % des Preises des Transferpakets aus.

Lösung:

Es ist weder 1. Escape noch 3. Escape erfüllt.

 

Tz. 645

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Hinsichtlich der Frage der "Glaubhaftmachung" nimmt die Fin-Verw in den Rn 40 und 41 der Verw-Grds FVerl Stellung. Hiernach hat der Stpfl darzulegen, dass für die behauptete Tatsache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die behauptete Tatsache ist nur zugrunde zu legen, wenn ihr Bestehen wahrscheinlicher ist als ihr Nichtbestehen, ansonsten ist die Behauptung schon begrifflich nicht "glaubhaft" gemacht. Insoweit greifen die allgemeinen Dokumentationsverpflichtungen, dh die Vorlage- und Auflageverpflichtungen nach § 90 Abs 3 AO iVm § 3 Abs 2 GAufzV. Die Fin-Verw fordert, dass sich aus den Unterlagen die für die Unternehmensentscheidung maßgeblichen Gründe für die Durchführung der Funktionsverlagerung hervorgehen müssen. Insbes soll der Stpfl die Angaben über die iRd Funktionsverlagerung übertragenen bzw zur Nutzung überlassenen immateriellen WG und Vorteile und deren relativen Wert im Verhältnis zum Wert der Se der Bestandteile des Transferpakets glaubhaft zu machen.

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