Tz. 612

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die FVerlV enthält hinsichtlich der Preisvorstellungen des verlagernden Unternehmens noch folgende Sonderregelungen

a) Liquidationswert als Mindestpreis

 

Tz. 613

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 7 Abs 2 FVerlV ist der Liquidationswert der übertragenen WG als Mindestwert anzusetzen, wenn das abgebende Unternehmen rechtlich oder tats die Funktion nicht mehr selbst ausüben kann. Dieser Fall dürfte regelmäßig vorliegen, wenn der Kunde zB durch die Vorgabe einer "Vorortproduktion" die Verlagerung verlangt oder wegen hoher Transportkosten/Zollauflagen etc der Markt von D aus nicht bedient werden kann.

b) Schließungskosten/Verluste in den Fällen eines Verlustbetriebs

 

Tz. 614

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 7 Abs 3 FVerlV ist in den Fällen eines zur Übertragung anstehenden Verlustbetriebs regelmäßig der niedrigere Wert der Alternativen "Schließung" (dh die Schließungkosten) oder "Fortführung des Verlustbetriebs" (dh die kumulierten Verluste) anzusetzen, da dies dem Verhandlungsrahmen im Fremdvergleich entspricht. § 7 Abs 3 FVerlV lässt aber auch andere dem Fremdvergleich zugänglichen Handlungsalternativen zu. Zu denken ist hierbei auch an eine Ausgleichszahlung an den übernehmenden Betrieb, da hierbei der Übertrager von einer Verlustquelle befreit wird.

Beide Mindestpreisvorgaben stehen allerdings auch noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Fremdverhaltensgrundsatzes (§ 7 Abs 5 FVerlV). Insoweit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob auch in einer derartigen Sondersituation ein unabhängiger Dritter als verlagerndes Unternehmen grds nicht dazu bereit wäre, das Transferpaket unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und andererseits ob ein unabhängiger Dritter als übernehmendes Unternehmen bereit wäre, ein Entgelt zu bezahlen, wenn er damit Gewinnpotenzial erschließen kann, auf das er sonst keinen Zugriff hätte.

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