Tz. 268

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Bei der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ("Transactional Net Margin Method" – TNMM, Rn 3.26ff OECD-GL 1995) werden (Netto-)Renditekennzahlen vergleichbarer Unternehmen (Nettomargen, Kostenaufschläge, Gewinndaten bezogen auf das eingesetzte Kap, auf die eingesetzten WG, auf die operativen Kosten, auf den Umsatz usw) für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen oder für gem § 2 Abs 3 GAufzV zulässigerweise zusammengefasste Geschäftsvorfälle verwendet.

 

Tz. 269

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Methode ist in der Praxis überwiegend darauf gerichtet, die Angemessenheit der für einen bestimmten Geschäftsvorfall oder Gruppe vereinbarten Preise auf der Grundlage vergleichbarer Nettogewinnmargen zu überprüfen (s Sieker, in Debatin/Wassermeyer, DBA, Rn 268ff zu Art 9 OECD-MA). Ist die "Reingewinnspanne" bei den konzerninternen Geschäften zu niedrig, bedarf es einer entspr Korrektur der betroffenen Verrechnungspreise. Die Methode darf nur "geschäftsfallbezogen" angewendet werden, wobei aber Produktgruppenbildungen zulässig sind. Bei der Ermittlung der Reingewinnspanne wird regelmäßig auf das Verhältnis des Umsatzes zu sämtlichen Kosten im jeweiligen Geschäftsbereich abgestellt, allerdings im Allgemeinen unter Ausschluss von Zinsen und Steuern (EBIT, Earnings before Interest and Taxes). Zinsen sind aber dann mitzuberücksichtigen, wenn sie Einfluss auf die Preisgestaltung nehmen, zB wenn ein großes Handelshaus Ertrag aus langen Zahlungszielen zu seinen Lieferanten und kurzen Zahlungszielen zu seinen Kunden schöpft. Die Reingewinnspanne kann zum Umsatz oder zu den Kosten in ein prozentuales Verhältnis gesetzt werden (Rn 2.58 OECD-GL 2010).

 

Tz. 270

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Wird der Verrechnungspreis zu einem nahestehenden Lieferanten gesucht, wird ein Reingewinnsatz vom Umsatz maßgebend sein (Reingewinnabschlagsatz); wird demgegenüber der Verrechnungspreis zu einem nahestehenden Kunden gesucht, wird mit einem kostenorientierten Reingewinnsatz zu arbeiten sein (Reingewinnaufschlagsatz).

Bei einer ausreichenden Dokumentation und Plausibilitätsprüfung kann sich im Einzelfall ergeben, dass auch branchenspezifisch einem Reingewinnsatzvergleich im Verhältnis zu anderen Bezugsgrößen (zB zu dem mit Verkehrswerten angesetzten Anl-Vermögen oder zu der Mitarbeiterzahl) eine verlässlichere Aussagekraft zukommt.

Werden bei einem Vertriebsunternehmen sowohl die Einkäufe bei einem nahestehenden Unternehmen als auch die Verkäufe an ein nahestehendes Unternehmen getätigt, kann die "Berry Ratio" als Vergleichsindikator dienen. Als "Berry Ratio" wird das Verhältnis des Rohgewinnes zu den "Operating Expenses" (Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie sonstige Kosten, jedoch ohne Wareneinsatz und HK) bezeichnet. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass in den verglichenen Kosten nicht ebenfalls erhebliche Aufwendungen an Nahestehende enthalten sind.

 

Tz. 271

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

In der Lit wird seit Jahren diskutiert, inwieweit derartige Datenbank gestützte Margenanalysen bei der Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise genutzt werden können (dazu s Scholz/Krüger, RIW 2005, 34; s Österreicher/Vormoor, IStR 2004, 95; s Tucha, IStR 2002, 745, und s Maier-Frischmuth, IWB F 3 Gr 1 D, 1989). Die dt Fin-Verw hatte dies in der Vergangenheit abgelehnt, da ein reiner Margenvergleich keine geschäftsvorfallbezogene Verrechnungspreismethode ist und zu einer Nivellierung der Verrechnungspreise führt, da unternehmensspezifische Besonderheiten (sowohl Sondergewinn- als auch Verlustelemente wie zB Sanierungserfolge) außer Acht lässt (s Schr des BMF v 13.07.1995, DStR 1995, 1500). Zudem bestanden Zweifel, ob die notwendigen Informationen vorgelegt werden können.

 

Tz. 272

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Der BFH hat jedoch in seinem Grundsatz-Urt zur Dokumentation von Verrechnungspreisen (s Urt des BFH v 17.10.2001, DB 2001, 2474) auch Aussagen zum Nachweis des Fremdvergleichsverhaltens bzw des angemessenen Fremdpreises mit Hilfe von Datenbanken getroffen. Seine Grundsatzaussagen sind:

Das FG darf anonymisierte Fremddaten nicht schon im Grundsatz ablehnen, sondern die Verwertung solcher Daten ist sogar dann zulässig, wenn sie nicht allgemein zugänglich sind.
Beantwortet allerdings das FA die Fragen des FG zur Zusammenstellung der Daten bzw die Systematik zur Ableitung der Fremdvergleichsdaten – idR wegen des Steuergeheimnisses nach § 30 AO – nicht, so geht dies zu Lasten des Beweiswertes des Fremdvergleichs durch die Fin-Verw.

Der BFH hat hierbei zwar ausdrücklich offen gelassen, ob mit Hilfe von anonymisierten Daten der Beweis für die Unangemessenheit der vereinbarten Preise erbracht werden kann, dies aber dem Grunde nach nicht ausgeschlossen.

 

Tz. 273

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Erst mit der Veröffentlichung der Verw-Grds 2005 akzeptiert die dt Fin-Verw auch Margenvergleiche mit Datenbankauswertungen. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass keine Verpflichtung des Unternehmens oder auch des FA zu einer datenbankgestützten Fr...

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