Tz. 317

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die CUTM legt als stlichen Verrechnungspreis für die Nutzungsüberlassung von immateriellen WG, dh insbes Lizenzen, die Leistungsvergütung zugrunde, die unabhängige Parteien unter vergleichbaren Bedingungen und Umständen ebenfalls vereinbart hätten.

Die CUTM ist daher im Allgemeinen die unter der "Best Methods Rule" vorzuziehende Methode. Um den Anforderungen der CUTM zu genügen, müssen die Unternehmen objektiv vergleichbar sein, dieselbe Produktreihe aufweisen und hinsichtlich einer Vielzahl von Faktoren (zB Arbeitslohnniveau, Verhältnis Eigen-/FK) vergleichbare Gewinnerwartungen ausweisen. Die R nennen als für die Beurteilung der Vergleichbarkeit maßgebend ua die folgenden Faktoren:

Stand der Entwicklung des immateriellen Vermögenswertes,
Anspruch auf Verbesserungen/Fortentwicklungen,
Außergewöhnlichkeit des immateriellen Vermögenswertes,
Dauer der Überlassung,
wirtsch Risiken (zB Risiken aus Produkthaftung),
Vorhandensein und Umfang von Nebengeschäften/-transaktionen,
von den Beteiligten wahrgenommene Aufgaben und Funktionen.

Sofern Unterschiede zwischen konzerninternen Transaktionen und Vergleichstransaktionen quantifizierbar sind, beeinträchtigt dies die Vergleichbarkeit nicht.

 

Tz. 318–320

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

vorläufig frei

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